Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Grossesse
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2014
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 17

Anstellungsdiskriminierung einer Assistenzärztin infolge Schwangerschaft – Beschwerdefrist verpasst

Die Beschwerdeführerin erhält eine Zusage zur Anstellung als Assistenzärztin und bestätigt diese schriftlich. Eine ihr zusätzlich angebotene Stelle in der Forschung lehnt sie aufgrund ihrer Schwangerschaft ab. Daraufhin zieht das Spital ihre als verbindlich bezeichnete Stellenzusage als Assistenzärztin zurück. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist reicht die Beschwerdeführerin gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Diskriminierung durch Ablehnung einer Anstellung ein. Das Kantonsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Historique de la procédure

06.05.2014
Kantonsgericht lehnt Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und tritt nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein
Die Beschwerdeführerin bewirbt sich im August 2012 um eine Assistenzarztstelle in einem Spital und erhält im Februar 2013 die definitive Zusage für eine Weiterbildungsstelle beginnend am 1. Januar 2014. Weiter wird ihr mitgeteilt, dass betreffend den Stellenantritt als wissenschaftliche Assistentin ab dem 1. Juli 2013 die Abklärungen noch im Gange sind. Man würde sie auf dem Laufenden halten.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2013 bestätigt die Beschwerdeführerin auf Wunsch des Spitals ihre Anstellung als Assistenzärztin, zog aber gleichzeitig ihr Interesse an der Forschungsstelle infolge ihrer Schwangerschaft zurück. Die Assistenzarzttätigkeit ist laut der Beschwerdeführerin von der Schwangerschaft nicht betroffen, da sie bis Januar 2014 aus dem Mutterschaftsurlaub zurück sein werde. Das Spital zieht aufgrund der Absage der Forschungsstelle am 10. Juni 2013 die Zusage zur Assistenzarztstelle zurück.
Erst am 6. September, einige Zeit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, gelangt die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragt eine finanzielle Entschädigung von 20'000 Franken sowie Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, da der Rückzug einer Stellenzusage wegen Schwangerschaft gegen Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 1 verstosse.
Sie reicht zudem ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein, da es ihr unter anderem infolge von gesundheitlichen Problemen vor und nach der Geburt nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

Das Kantonsgericht beurteilte lediglich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdfrist. Es stellt klar, dass versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden können, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden sind, rechtzeitig zu handeln (§36 Abs. 1 VRG). Dies liegt in aller Regel nur bei objektiver Unmöglichkeit vor. Es kommt zum Schluss, dass ein solches Hindernis im konkreten Fall nicht vorlag. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, ihren letztlich auch als Rechtsvertreter eingesetzten Ehemann für die Ausarbeitung einer rechtzeitigen Beschwerde zu instruieren. Ausserdem wäre es für den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache zu betrauen. Das Kantonsgericht lehnte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist folglich mangels eines unverschuldeten Hindernisses ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgelehnt. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Kosten werden keine erhoben (Gleichstellungsgesetz Art. 13 Abs. 5).

Kantonsgericht Luzern, Nr. 7H13 93