- Branche
- Autres services
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2014
- Entrée en force
- oui
Entschädigung und Genugtuung für eine kaufmännische Angestellte wegen missbräuchlicher Kündigung
Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte (Allrounderin) bei der Beklagten. Sie leitete das Sekretariat und war Direktions-Assistentin. Gestützt auf Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 (Anspruch auf Entschädigung bei sexueller Belästigung) und auf Gleichstellungsgesetz Art. 10 (diskriminierende Kündigung) verlangt sie von der Beklagten die Zahlung zweier Monatslöhne, inklusive Zins sowie die Überweisung der gesetzlichen und vertraglichen Sozialleistungsbeiträge. Weiter verlangt sie von der Beklagten eine Entschädigung von 9‘000 Franken plus 5 Prozent Zins wegen missbräuchlicher Kündigung, eine angemessene Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG sowie eine angemessene Genugtuung von 6‘000 Franken. Zusätzlich sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.Historique de la procédure
Das Kreisgericht schreibt das Verfahren zufolge gerichtlichen Vergleiches ab
Die Parteien einigen sich über die Formulierung des Arbeitszeugnisses. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 30'000 Franken (Genugtuung, Zahlung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 10) inklusive 3'000 Franken Lohnnachzahlung Januar und Februar zu bezahlen.
Damit erklären sich die Parteien per Saldo sämtlicher gegenseitiger Ansprüche für auseinandergesetzt.
Das Verfahren wird zufolge gerichtlichen Vergleiches als erledigt abgeschrieben.
Kreisgericht Rorschach, Nr. VV.2014.10-RO3ZE-OLH