Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
3 Décisions 2013 - 2014
Entrée en force
oui
Grisons Cas 3

Anstellungsdiskriminierung einer Rezeptionistin

Die Berufungsklägerin bewirbt sich vor der Wintersaison 2012/2013 auf die Stellenausschreibung „Recéptionist (m/w)“ im Hotel der Berufungsbeklagten. Sie wird jedoch am 5. Oktober 2012 abgelehnt mit der Begründung, dass mittlerweile genügend Frauen angestellt wurden und das Hotel nun explizit nach einem Mann suche. Nach zwei weiteren erfolglosen Bewerbungen bei der Berufungsbeklagten im November und Dezember desselben Jahres verlangt die Berufungsklägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à 4‘100 Franken, da sie aufgrund ihres Geschlechts gemäss Art. 3 GlG diskriminiert worden sei. Das Bezirksgericht Plessur heisst die Klage teilweise gut und verpflichtet die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung von 1‘000 Franken an die Klägerin. Gleichzeitig wird die Klägerin zu einer aussergerichtlichen Entschädigungszahlung von 1‘000 Franken an die Beklagte verpflichtet. Die Klägerin wendet sich daraufhin mit Berufung an das Kantonsgericht. Dieses bestätigt den Entscheid der Vorinstanz und lehnt die Berufung ab. Es handle sich vorliegend um ein leichtes Vergehen der Berufungsbeklagten weshalb eine Entschädigung von 1‘000 Franken angemessen sei.

Historique de la procédure

19.03.2013
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
28.01.2014
Das Bezirksgericht heisst die Klage teilweise gut
16.09.2014
Das Kantonsgericht weist die Berufung ab

Die Berufungsbeklagte räumt vor dem Kantonsgericht grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 GlG ein. Diese wurde auch von der Vorinstanz bestätigt. Die Schwere des Verstosses sowie die damit zusammenhängende Höhe der Entschädigung sind jedoch umstritten. Die Klägerin verlangt die Feststellung einer schweren Verletzung des Diskriminierungsverbots. Es gehe nicht an, dass die Berufungsklägerin dadurch entlastet werde, dass sie nachweislich auch Frauen an der Rezeption eingestellt habe, denn dies habe ja erst zu ihrer Nichtanstellung geführt. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu ihrer Ablehnung zu äussern, was eine herabwürdigende Behandlung durch die Berufungsbeklagte darstelle. Bei den abgelehnten Bewerbungen vom November und Dezember habe sich die Berufungsbeklagte nicht nur wie behauptet auf die angeblich schlechten Referenzen gestützt sondern habe sie auch aufgrund ihrer Überqualifikation abgelehnt. Dies sei von der Vorinstanz nicht angemessen gewürdigt worden. Weiter wehrt sie sich gegen die Zahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte in der Höhe von 1‘000 Franken, da dies der Höhe der Entschädigung entspricht, welche ihr von der Vorinstanz infolge Diskriminierung zugesprochen wurde. Dadurch gehe der Grundgedanke der Genugtuung nach Art. 5 Abs. 4 GlG verloren.

Das Kantonsgericht hält fest, dass die Berufungsbeklagte bereits mehrere Frauen an der Rezeption eingestellt hat, weshalb nicht von einer systematischen Diskriminierung von Frauen ausgegangen werden kann. Da sich die Berufungsklägerin jedoch weder vorstellen, noch zu den Gründen ihrer Ablehnung Stellung nehmen konnte, liegt eine herabwürdigende Behandlung vor. Diese wurde von der Vorinstanz in Anbetracht aller Umstände zurecht als nicht besonders schwerwiegend eingestuft. Der Vorwurf der vorsätzlichen Diskriminierung wird vom Kantonsgericht verneint. Die Berufungsbeklagte wollte aufgrund der Anforderungen (Nachtportier, Schneeschaufeln) einen Mann anstellen, was zu einer unbewusst fahrlässigen Diskriminierung der Berufungsklägerin führte. Die Berufungsbeklagte war sich nicht bewusst, dass ihre Beweggründe für die Ablehnung der Berufungsklägerin objektiv nicht stichhaltig genug waren. Die Berufungsklägerin hat sich nach der Absage noch zwei Mal bei der Berufungsbeklagten beworben, wurde aber aufgrund schlechter Referenzen abgelehnt. Sie macht geltend, dass ihr die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz bestätigt hat, dass sie für die Stelle überqualifiziert sei. Eine Überqualifikation wurde von der Vorinstanz jedoch nicht bestätigt. Dieses hielt fest, dass eine gute Qualifikation zwar die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöht, aber nicht zwingend bei der Bewerbung auf eine konkrete Stelle. Aufgrund der Arbeitserfahrung der Berufungsklägerin in der Leitung eines Restaurants und der Direktion eines Reisebüros ist es nicht unverständlich, dass die Berufungsbeklagte davon absah, sie in einer nicht-leitenden Position einzustellen. Die Vorinstanz hat daher nicht willkürlich gehandelt, als sie die geltend gemachte Überqualifikation der Berufungsklägerin nicht in ihre Bemessungen hat einfliessen lassen. Die Chancen der Berufungsklägerin sind aufgrund der ungünstigen Referenzen auch im diskriminierungsfreien Bewerbungsprozess als tief einzustufen. Sie hätte auf ihre erste Bewerbung hin die Stelle mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dann nicht bekommen, wenn die Berufungsbeklagte nicht explizit nach einem Mann gesucht hätte. Die Berufungsklägerin verlangte zudem, dass bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden sollte, dass sie die Stelle höchstwahrscheinlich auch in den darauffolgenden Saisons hätte besetzen können. Das Kantonsgericht hält diese Aussage für reine Spekulation. Gegen eine Wiederbesetzung in der nächsten Saison sprechen vor allem die ungünstigen Referenzen der Berufungsklägerin. Das Kantonsgericht hält weiter fest, dass die Berufungsklägerin entgegen ihrer Behauptungen nach Ablehnung der ersten Bewerbung im Oktober genügend Zeit hatte, bis zum Saisonanfang im Dezember eine andere Stelle zu finden. Nach Würdigung aller Umstände ist laut Kantonsgericht von einem einmaligen Vorfall auszugehen, der lediglich eine leichte Verletzung von Art. 3 GlG darstellt. Nicht allein auf die Offensichtlichkeit einer Diskriminierung könne abgestellt werden, sondern alle Umstände im Einzelfall müssen berücksichtigt werden. Auch eine auf den ersten Blick nicht erkennbare Diskriminierung kann schwer wiegen. Art. 5 Abs. 4 GlG setzt keine Untergrenze für die Entschädigung fest. Vorliegend hätte die Anstellung vier Monate gedauert, weshalb eine Zahlung von einem Monatslohn für ein leichtes Vergehen nicht gerechtfertigt ist. Zudem hat der Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 4 GlG neben der Genugtuungsfunktion auch Strafcharakter und somit handelt es sich entgegen der Behauptungen der Klägerin nicht um eine Genugtuung an sich. Die aussergerichtliche Entschädigung stellt einen eigenständigen Rechtsanspruch dar, welcher strikt von der Entschädigung aus Diskriminierung getrennt werden muss. Die Höhe dieser Entschädigung orientiert sich am notwendigen Aufwand, sowie am Ausgang des Verfahrens. Die Berufungsklägerin hat es zudem unterlassen, die Höhe der ausgesprochenen Entschädigung substantiiert zu rügen und hat lediglich einen Vergleich mit der Höhe der Entschädigung aus Art. 5 Abs. 4 GlG vorgebracht. Die Berufung genügt daher in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Die Entschädigung hätte auch wesentlich höher ausfallen können, da die Berufungsklägerin ganz erheblich überklagt hat.

Die Berufung wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 4'000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit 2'000 Franken für den Aufwand des Verfahrens zu entschädigen.

Kantonsgericht Graubünden, ZK2 14 18