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Rachekündigung und Lohnungleichheit zwischen männlichen und weiblichen Rehakoordinatoren
Der Kläger arbeitet ab dem 19. Juli 2010 als Rehakoordinator im mittleren Management einer Klinik. Im Oktober 2010 führt die Beklagte ein neues Lohnsystem ein. Dadurch steigen die Löhne der Basisbeschäftigten in den Pflege- und Therapieberufen. Dies führt zur innerbetrieblich umstrittenen Situation, dass teilweise Basisbeschäftigte höhere Löhne erhalten, als ihre Vorgesetzten. Am 10. Juli 2012 wird der Kläger in eine höhere Lohnstufe versetzt. Im Rahmen eines Orientierungsgesprächs wird ihm im November desselben Jahres mitgeteilt, dass die Rehakoordinatorenstellen im Rahmen einer Umstrukturierung auf zwei Stellen reduziert würden, wovon auch die seine betroffen sei. Der Kläger wendet sich im Anschluss an dieses Gespräch an seine Rechtsschutzversicherung, welche die Beklagte am 19. November 2012 anzeigt. Der Kläger macht eine Lohndiskriminierung nach Art. 3 Abs. 2 GlG geltend, da mehrere ihm unterstellte Basisbeschäftigte, sowie zwei der weiblichen Rehakoordinatorinnen höhere Löhne erhalten. Am 3. Dezember 2012 kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Hinweis auf die erwähnte Umstrukturierung. Dieser sieht darin eine missbräuchliche Kündigung nach Art. 336a OR, da sie als Antwort auf die Anzeige vom 19. November erfolgt sei. Er fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen im Gesamtbetrag von 28'560 Franken. Diese setzt sich aus der Nachzahlung eines diskriminierungsfreien Lohns nach Art. 3 Abs. 2 GlG sowie einer Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR zusammen. Das Bezirksgericht und später das Kantonsgericht weisen die Klage ab.Historique de la procédure
Das Bezirksgericht weist die Klage ab
Als Nachweis für das Bestehen einer geschlechtsspezifischen Lohnungleichheit macht der Kläger geltend, dass er trotz umfassender Ausbildung und mehr Verantwortung weniger verdient habe als zwei der weiblichen Rehakoordinatoren. Zudem habe bis zum Juli 2012 eine Lohnungleichheit im Vergleich mit den Basisbeschäftigten bestanden. Dies zeige sich dadurch, dass damals die Löhne dreier Rehakoordinatoren nach mehrmaligem Rügen um 200 Franken erhöht wurden. Es sei somit klar, dass die Löhne davor zu tief angesetzt waren. Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich bei der Berechnung der Löhne an kantonale Vorgaben gehalten habe. Die Funktion des Rehakoordinators existiere im Berechnungssystem so nicht, da der Posten eigens von der Beklagten geschaffen wurde. Die Löhne wurden im Juli 2012 erhöht, da die Diskrepanz unter den Kaderbeschäftigten bekannt und auch mehrfach thematisiert wurde. Unter den Rehakoordinatoren habe keine geschlechtsspezifische Lohnungleichheit bestanden, da alle sechs nach den gleichen Kriterien eingestuft wurden.
Der Kläger zweifelt weiter an den Umstrukturierungsplänen der Beklagten, da ihm eine viermonatige Kündigungsfrist gewährt wurde, was sich schlecht mit den angegebenen Sparmassnahmen vereinbaren lasse. Die Kündigung sei aufgrund der Anzeige vom 19. November erfolgt. Die Beklagte führt als einzigen Kündigungsgrund die wirtschaftlich motivierte Umstrukturierung an. Man habe dem Kläger zudem angeboten, sich um eine vakante Stelle als „Fachverantwortlicher Sporttherapie“ zu bewerben. Dies zeige, dass es sich nicht um eine Rachekündigung aufgrund der durch den Kläger eingereichten Anzeige handelt.
Das Bezirksgericht hält fest, dass die Beklagte drei weibliche und drei männliche Rehakoordinatoren beschäftigt. Es handelt sich somit um eine geschlechtsneutrale Berufsgruppe, welche nicht geschlechtsspezifisch durch eine andere Gruppe diskriminiert werden kann. Die geltend gemachte Lohnungleichheit zwischen dem Kläger und den zwei weiblichen Rehakoordinatorinnen wird von der Beklagten mit Hinweis auf das Alter und die Berufserfahrung der höher entlöhnten Angestellten begründet. Da es sich dabei um sachliche Kriterien handelt, kann eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verneint werden. Auch das Kriterium „Betreuungsjahre“ im Hinblick auf eigene Kinder ist nicht diskriminierend, da es dem betreuenden Elternteil eine Möglichkeit bietet, das Kriterium „Berufsjahre“ zu kompensieren. Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung stellen nach Art. 3 Abs. 3 GlG auch dann keine Diskriminierung dar, wenn sie sich tatsächlich geschlechtsungleich auswirken. Der Behauptung der geschlechtsspezifischen Lohnungleichheit widerspricht weiter auch die Bewertung einer dritten weiblichen Rehakoordinatorin, welche aufgrund der aufgestellten Kriterien lohnmässig unter dem Kläger eigestuft wurde. Der Kläger bemängelt weiter, dass einzig zwischen medizinischer Ausbildung und nichtmedizinischer Ausbildung unterschieden wurde und dabei seine höhere medizinische Ausbildung nicht berücksichtigt wurde. Die Einteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien liegt jedoch in den Händen der Beklagten, solange sie nicht klar geschlechtsdiskriminierend ist.
Der Kläger macht weiter eine Lohnungleichheit gegenüber den überwiegend weiblichen Basisangestellten geltend. Die Basisangestellten arbeiten im Krankenpflegebereich, welcher typischerweise als Frauenberuf gilt. Die Löhne der Basisangestellten werden nach einem vom Kanton vorgegebenen Schema festgelegt, was dazu führte, dass sie in einzelnen Fällen gegenüber den Rehakoordinatoren bevorzugt entlöhnt wurden. Wird jedoch eine geschlechtsspezifische Gruppe gegenüber einer neutralen Gruppe bevorzugt, können sich die männlichen Angehörigen der Berufsgruppe nicht auf eine Diskriminierung berufen. Dies da von der geltend gemachten Diskriminierung bei einer geschlechtsneutralen Gruppe nicht wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen wären (vorliegend je drei weibliche und drei männliche Rehakoordinatoren).
In Bezug auf die Kündigung hält das Bezirksgericht fest, dass der Kläger in einem Gespräch auf die Umstrukturierung und die damit verbundene Streichung seiner Stelle hingewiesen wurde. Ihm wurde zudem Angeboten, sich auf die freie Stelle des Fachverantwortlichen Sporttherapie zu bewerben. Des Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die Kündigung erfolgte, weil er seine Lohnansprüche geltend gemacht habe. Zahlreiche weitere Beschäftigte haben ebenfalls Kritik am Lohneinstufungssystem eingebracht, wurden aber nicht entlassen. Die Kündigung wurde bereits im Gespräch am 1. November 2012 angetönt und erfolgte nicht erst als Antwort auf die Anzeige vom 19. November 2012.
Das Bestehen einer geschlechterdiskriminierenden Lohnungleichheit wird verneint.
Die Entlassung des Klägers ist nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit 9‘434 Franken zu entschädigen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 13 Abs. 5 GlG).
Bezirksgericht Prättigau/Davos, Nr. 115-2013-21
Der Kläger zweifelt weiter an den Umstrukturierungsplänen der Beklagten, da ihm eine viermonatige Kündigungsfrist gewährt wurde, was sich schlecht mit den angegebenen Sparmassnahmen vereinbaren lasse. Die Kündigung sei aufgrund der Anzeige vom 19. November erfolgt. Die Beklagte führt als einzigen Kündigungsgrund die wirtschaftlich motivierte Umstrukturierung an. Man habe dem Kläger zudem angeboten, sich um eine vakante Stelle als „Fachverantwortlicher Sporttherapie“ zu bewerben. Dies zeige, dass es sich nicht um eine Rachekündigung aufgrund der durch den Kläger eingereichten Anzeige handelt.
Das Bezirksgericht hält fest, dass die Beklagte drei weibliche und drei männliche Rehakoordinatoren beschäftigt. Es handelt sich somit um eine geschlechtsneutrale Berufsgruppe, welche nicht geschlechtsspezifisch durch eine andere Gruppe diskriminiert werden kann. Die geltend gemachte Lohnungleichheit zwischen dem Kläger und den zwei weiblichen Rehakoordinatorinnen wird von der Beklagten mit Hinweis auf das Alter und die Berufserfahrung der höher entlöhnten Angestellten begründet. Da es sich dabei um sachliche Kriterien handelt, kann eine geschlechtsspezifische Diskriminierung verneint werden. Auch das Kriterium „Betreuungsjahre“ im Hinblick auf eigene Kinder ist nicht diskriminierend, da es dem betreuenden Elternteil eine Möglichkeit bietet, das Kriterium „Berufsjahre“ zu kompensieren. Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung stellen nach Art. 3 Abs. 3 GlG auch dann keine Diskriminierung dar, wenn sie sich tatsächlich geschlechtsungleich auswirken. Der Behauptung der geschlechtsspezifischen Lohnungleichheit widerspricht weiter auch die Bewertung einer dritten weiblichen Rehakoordinatorin, welche aufgrund der aufgestellten Kriterien lohnmässig unter dem Kläger eigestuft wurde. Der Kläger bemängelt weiter, dass einzig zwischen medizinischer Ausbildung und nichtmedizinischer Ausbildung unterschieden wurde und dabei seine höhere medizinische Ausbildung nicht berücksichtigt wurde. Die Einteilung und Gewichtung der einzelnen Kriterien liegt jedoch in den Händen der Beklagten, solange sie nicht klar geschlechtsdiskriminierend ist.
Der Kläger macht weiter eine Lohnungleichheit gegenüber den überwiegend weiblichen Basisangestellten geltend. Die Basisangestellten arbeiten im Krankenpflegebereich, welcher typischerweise als Frauenberuf gilt. Die Löhne der Basisangestellten werden nach einem vom Kanton vorgegebenen Schema festgelegt, was dazu führte, dass sie in einzelnen Fällen gegenüber den Rehakoordinatoren bevorzugt entlöhnt wurden. Wird jedoch eine geschlechtsspezifische Gruppe gegenüber einer neutralen Gruppe bevorzugt, können sich die männlichen Angehörigen der Berufsgruppe nicht auf eine Diskriminierung berufen. Dies da von der geltend gemachten Diskriminierung bei einer geschlechtsneutralen Gruppe nicht wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen wären (vorliegend je drei weibliche und drei männliche Rehakoordinatoren).
In Bezug auf die Kündigung hält das Bezirksgericht fest, dass der Kläger in einem Gespräch auf die Umstrukturierung und die damit verbundene Streichung seiner Stelle hingewiesen wurde. Ihm wurde zudem Angeboten, sich auf die freie Stelle des Fachverantwortlichen Sporttherapie zu bewerben. Des Weiteren gibt es keine Hinweise darauf, dass die Kündigung erfolgte, weil er seine Lohnansprüche geltend gemacht habe. Zahlreiche weitere Beschäftigte haben ebenfalls Kritik am Lohneinstufungssystem eingebracht, wurden aber nicht entlassen. Die Kündigung wurde bereits im Gespräch am 1. November 2012 angetönt und erfolgte nicht erst als Antwort auf die Anzeige vom 19. November 2012.
Das Bestehen einer geschlechterdiskriminierenden Lohnungleichheit wird verneint.
Die Entlassung des Klägers ist nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit 9‘434 Franken zu entschädigen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 13 Abs. 5 GlG).
Bezirksgericht Prättigau/Davos, Nr. 115-2013-21
Das Kantonsgericht weist die Berufung ab
Der Berufungskläger macht vor dem Kantonsgericht eine Lohndiskriminierung sowie eine diskriminierende Kündigung geltend. Er fordert daher eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen inklusive Kinderzulagen.
Der Berufungskläger bringt zusätzliche Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um diverse Unterlagen, von einem Blatt mit Informationen zum Lohneinstufungsmodell über ein Stelleninserat bis hin zur Einladung zu einer Fachtagung. Die Beweismittel werden vor dem Kantonsgericht nicht zugelassen, da sie bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind und somit keine Noven darstellen. Der Berufungskläger verlangt vom Kantonsgericht, dass bei den Lohneinstufungskriterien seine höhere medizinische Ausbildung berücksichtigt wird. Nachdem bei allen Rehakoordinatoren eine gleichartig durchgeführte Gehaltseinstufung erfolgte, ging der Lohnunterschied zwischen den einzelnen Rehakoordinatoren zurück. Der Kläger sieht darin einen Beweis, dass die zwei höher eingestuften Rehakoordinatorinnen vor der Neueinstufung zu hohe Löhne bezogen haben. Er hält zudem an der Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, da sie als Reaktion auf die von ihm eingereichte Anzeige erfolgte.
Das Kantonsgericht prüft in einem ersten Schritt die konkreten Lohneinstufungskriterien. Die Berufungsbeklagte berücksichtigt in ihrem Lohneinstufungssystem die Kategorien „medizinische Ausbildung“ und „nichtmedizinische Ausbildung“. Allein das Unterlassen einer weiteren Unterkategorie der „höheren medizinischen Ausbildung“ lässt keine geschlechtsdiskriminierende Bewertung erblicken. Die vorhandenen Kriterien wirken sich sowohl bei den weiblichen wie auch den männlichen Rehakoordinatoren gleichermassen auf die Bewertung aus. Die nach der Neueinstufung erfolgte Annäherung der Löhne zwischen den höher eingestuften weibliche Rehakoordinatorinnen und dem Kläger lassen sich sachlich begründen. Die Lohndifferenz hat sich reduziert, weil eine der Rehakoordinatorinnen im Kriterium „Alter“ bereits vor der Neubeurteilung die Maximalpunktzahl erreicht hat, weshalb sich der Lohnunterschied zu den jüngeren Rehakoordinatoren mit dem Zeitablauf verringert hat.
In Bezug auf die vom Berufungskläger geltend gemachte Rachekündigung folgt das Kantonsgericht in seiner Argumentation weitgehend der ersten Instanz. Die Kündigung erfolgte aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens und ist dadurch gerechtfertigt. Das Kantonsgericht hält fest, dass es sich vorliegend nicht um eine Änderungskündigung handle. Dem Kläger wurde zwar angeboten, sich auf die vakante Stelle des „Fachverantwortlichen Sporttherapie“ zu bewerben, eine definitive Anstellung wurde ihm aber nicht in Aussicht gestellt. Gegen eine Rachekündigung spricht weiter, dass sich auch andere Rehakoordinatoren über das Lohnsystem beschwert haben, ohne die Kündigung zu erhalten. Sodann wurde die Kündigung bereits im Gespräch vom 1. November 2012 angekündigt, 18 Tage bevor der Kläger die Anzeige eingereicht hat.
Die Lohneinstufung erfolgt nach geschlechtsneutralen Kriterien. Die Kündigung war durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Berufung wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 3'000 Franken verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit 2'000 Franken zu entschädigen.
Kantonsgericht des Kantons Graubünden ZK2 14 29
Der Berufungskläger bringt zusätzliche Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um diverse Unterlagen, von einem Blatt mit Informationen zum Lohneinstufungsmodell über ein Stelleninserat bis hin zur Einladung zu einer Fachtagung. Die Beweismittel werden vor dem Kantonsgericht nicht zugelassen, da sie bereits vor dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind und somit keine Noven darstellen. Der Berufungskläger verlangt vom Kantonsgericht, dass bei den Lohneinstufungskriterien seine höhere medizinische Ausbildung berücksichtigt wird. Nachdem bei allen Rehakoordinatoren eine gleichartig durchgeführte Gehaltseinstufung erfolgte, ging der Lohnunterschied zwischen den einzelnen Rehakoordinatoren zurück. Der Kläger sieht darin einen Beweis, dass die zwei höher eingestuften Rehakoordinatorinnen vor der Neueinstufung zu hohe Löhne bezogen haben. Er hält zudem an der Missbräuchlichkeit der Kündigung fest, da sie als Reaktion auf die von ihm eingereichte Anzeige erfolgte.
Das Kantonsgericht prüft in einem ersten Schritt die konkreten Lohneinstufungskriterien. Die Berufungsbeklagte berücksichtigt in ihrem Lohneinstufungssystem die Kategorien „medizinische Ausbildung“ und „nichtmedizinische Ausbildung“. Allein das Unterlassen einer weiteren Unterkategorie der „höheren medizinischen Ausbildung“ lässt keine geschlechtsdiskriminierende Bewertung erblicken. Die vorhandenen Kriterien wirken sich sowohl bei den weiblichen wie auch den männlichen Rehakoordinatoren gleichermassen auf die Bewertung aus. Die nach der Neueinstufung erfolgte Annäherung der Löhne zwischen den höher eingestuften weibliche Rehakoordinatorinnen und dem Kläger lassen sich sachlich begründen. Die Lohndifferenz hat sich reduziert, weil eine der Rehakoordinatorinnen im Kriterium „Alter“ bereits vor der Neubeurteilung die Maximalpunktzahl erreicht hat, weshalb sich der Lohnunterschied zu den jüngeren Rehakoordinatoren mit dem Zeitablauf verringert hat.
In Bezug auf die vom Berufungskläger geltend gemachte Rachekündigung folgt das Kantonsgericht in seiner Argumentation weitgehend der ersten Instanz. Die Kündigung erfolgte aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens und ist dadurch gerechtfertigt. Das Kantonsgericht hält fest, dass es sich vorliegend nicht um eine Änderungskündigung handle. Dem Kläger wurde zwar angeboten, sich auf die vakante Stelle des „Fachverantwortlichen Sporttherapie“ zu bewerben, eine definitive Anstellung wurde ihm aber nicht in Aussicht gestellt. Gegen eine Rachekündigung spricht weiter, dass sich auch andere Rehakoordinatoren über das Lohnsystem beschwert haben, ohne die Kündigung zu erhalten. Sodann wurde die Kündigung bereits im Gespräch vom 1. November 2012 angekündigt, 18 Tage bevor der Kläger die Anzeige eingereicht hat.
Die Lohneinstufung erfolgt nach geschlechtsneutralen Kriterien. Die Kündigung war durch betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Berufung wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 3'000 Franken verbleiben beim Kanton Graubünden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit 2'000 Franken zu entschädigen.
Kantonsgericht des Kantons Graubünden ZK2 14 29