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- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
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- 1 Décision 2014
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Assistentin der Geschäftsleitung wegen Schwangerschaft
Eine Assistentin der Geschäftsleitung klagt wegen diskriminierender Kündigung und verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Sie sei aufgrund von Schwangerschaft entlassen worden. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit einer Reorganisation der Geschäftsstelle. Die Schlichtungsstelle betrachtet einen Zusammenhang mit der Schwangerschaft als glaubhaft gemacht. Die Arbeitgeberin lehnt den Vorschlag der Schlichtungsbehörde ab, die Parteien können sich jedoch noch während der Verhandlung direkt untereinander einigen (Gleichstellungsgesetz Art. 3).Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Die Assistentin der Geschäftsleitung erhält nach Ablauf des Kündigungsschutzes während des Mutterschaftsurlaubes die Kündigung. Sie klagt, dass ihr wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Zudem habe die Arbeitgeberin ihre Stelle schon während ihrer Schwangerschaft definitiv an eine andere Arbeitnehmerin vergeben.
Die Schlichtungsstelle sieht einen Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Gesuchstellerin und der darauffolgenden Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesuchstellerin in einer Vereinbarung schriftlich geregelt. Die Stelle der Arbeitnehmerin wurde unter anderem während ihres Mutterschaftsurlaubes bereits anderweitig vergeben. Die Parteien einigen sich direkt untereinander.
Der vorgeschlagene Vergleich wird seitens der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Parteien einigen sich untereinander auf eine Entschädigung.
Die Schlichtungsstelle sieht einen Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Gesuchstellerin und der darauffolgenden Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch wurde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesuchstellerin in einer Vereinbarung schriftlich geregelt. Die Stelle der Arbeitnehmerin wurde unter anderem während ihres Mutterschaftsurlaubes bereits anderweitig vergeben. Die Parteien einigen sich direkt untereinander.
Der vorgeschlagene Vergleich wird seitens der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Parteien einigen sich untereinander auf eine Entschädigung.