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Kündigung einer Volleyballspielerin wegen Schwangerschaft
Eine Volleyballspielerin ist für die Dauer einer Saison bei einem Sportverein angestellt. Nachdem sie feststellt, dass sie schwanger ist, teilt sie dies der Mannschaftsverantwortlichen umgehend mit. Diese spricht anschliessend zwar die Kündigung aus, vermittelt der Klägerin jedoch eine Stelle bei einer Bank. Die Klägerin fordert eine Entschädigung, doch das Arbeitsgericht geht von einer einvernehmlichen Auflösung des Vertrages aus und weist die Klage ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Das Arbeitsgericht weist die Klage ab
Nachdem die Volleyballspielerin schwanger wird, sichert ihr die Mannschaftsverantwortliche zu, eine Lösung zu finden. Wenige Wochen später teilt sie der Klägerin die Kündigung mit, vermittelte ihr daraufhin jedoch eine 80 Prozent Stelle bei einer Bank. Während die Beklagte die Vertragsauflösung als einvernehmlich bezeichnet, bestreitet die Klägerin dies und fordert eine Entschädigung.
Das Arbeitsgericht prüft, ob die Auflösung des Spielervertrages als einvernehmlich betrachtet werden kann. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Ist das Verhältnis jedoch in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden, so greift diese Schutzbestimmung nicht mehr. Die Zulässigkeit einer solchen Aufhebungsvereinbarung hängt deshalb von strengen Bedingungen ab. So müssen sich beide Parteien übereinstimmend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussern. Ausserdem muss die Arbeitnehmerin einen „angemessenen Vorteil“ daraus ziehen, das heisst, es muss sich um einen „echten Vergleich“ handeln (BGE 110 II 171 E. 3b). Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung nichtig und die Bestimmungen zum Kündigungsschutz greifen. Obwohl die Klägerin dies bestreitet, erachtet das Arbeitsgericht die Auflösung des Spielervertrages als einvernehmlich und gültig. Der Mailverkehr zwischen der Klägerin und der ehemaligen Arbeitgeberin zeige auf, dass auch die Klägerin von der Auflösung des Spielervertrages ausgegangen sei. Nebst der 80 Prozent Stelle sei die Klägerin zudem noch am Studieren. Es sei kaum anzunehmen, dass eine Anstellung als NLA-Spielerin mit der Arbeit bei der Bank sowie dem Studium der Klägerin weiter vereinbar gewesen wäre. Beide Seiten hätten Zugeständnisse gemacht: Die Arbeitgeberin habe auf den Einsatz der Klägerin verzichtet, dieser im Gegenzug dazu jedoch eine Stelle als Sachbearbeiterin vermittelt. Weiter durfte die Klägerin noch nach der Kündigung für einige Monate das Auto des Sportvereins nutzen. Die Auflösungsvereinbarung ist laut Arbeitsgericht somit gültig, da die Klägerin „auch ein vernünftiges Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrages“ hatte.
Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, die Parteikosten werden der Klägerin auferlegt.
Arbeitsgericht des Sensebezirks, 35 2013 1/dcu
Das Arbeitsgericht prüft, ob die Auflösung des Spielervertrages als einvernehmlich betrachtet werden kann. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Ist das Verhältnis jedoch in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden, so greift diese Schutzbestimmung nicht mehr. Die Zulässigkeit einer solchen Aufhebungsvereinbarung hängt deshalb von strengen Bedingungen ab. So müssen sich beide Parteien übereinstimmend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussern. Ausserdem muss die Arbeitnehmerin einen „angemessenen Vorteil“ daraus ziehen, das heisst, es muss sich um einen „echten Vergleich“ handeln (BGE 110 II 171 E. 3b). Ist dies nicht der Fall, ist die Vereinbarung nichtig und die Bestimmungen zum Kündigungsschutz greifen. Obwohl die Klägerin dies bestreitet, erachtet das Arbeitsgericht die Auflösung des Spielervertrages als einvernehmlich und gültig. Der Mailverkehr zwischen der Klägerin und der ehemaligen Arbeitgeberin zeige auf, dass auch die Klägerin von der Auflösung des Spielervertrages ausgegangen sei. Nebst der 80 Prozent Stelle sei die Klägerin zudem noch am Studieren. Es sei kaum anzunehmen, dass eine Anstellung als NLA-Spielerin mit der Arbeit bei der Bank sowie dem Studium der Klägerin weiter vereinbar gewesen wäre. Beide Seiten hätten Zugeständnisse gemacht: Die Arbeitgeberin habe auf den Einsatz der Klägerin verzichtet, dieser im Gegenzug dazu jedoch eine Stelle als Sachbearbeiterin vermittelt. Weiter durfte die Klägerin noch nach der Kündigung für einige Monate das Auto des Sportvereins nutzen. Die Auflösungsvereinbarung ist laut Arbeitsgericht somit gültig, da die Klägerin „auch ein vernünftiges Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrages“ hatte.
Das Arbeitsgericht weist die Klage ab. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, die Parteikosten werden der Klägerin auferlegt.
Arbeitsgericht des Sensebezirks, 35 2013 1/dcu