Branche
Administration, services publics
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Paternité • Situation familiale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 1999 - 2001
Entrée en force
oui
Zurich Cas 42

Nichtgewährung eines Vaterschaftsurlaubs

Im Hinblick auf die Geburt des ersten Kindes ersucht ein beim Kanton beschäftigter stellvertretender Abteilungsleiter um einen 16-wöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Die Bildungsdirektion lehnt dies ab. Der werdende Vater rekurriert zunächst beim Regierungsrat, dann beim Verwaltungsgericht. Sein Rekurs wird überall abgelehnt, mit der Begründung, ein nur Frauen vorbehaltener Mutterschaftsurlaub diskriminiere Männer nicht.

Historique de la procédure

26.09.1999
Bildungsdirektion lehnt Gesuch ab
29.08.2000
Regierungsrat weist Rekurs ab
23.05.2001
Das Verwaltungsgericht lehnt den Rekurs ab
Der werdende Vater stellt sein Gesuch um Vaterschaftsurlaub ausdrücklich im Sinn einer Gleichstellung von Frau und Mann. Beim Rekurs an den Regierungsrat bietet er an, seinen ursprünglichen Antrag auf 16 bezahlte Urlaubswochen allenfalls auch auf acht Wochen zu kürzen, hat aber auch so keinen Erfolg. Daraufhin wendet er sich mit dem gleichen Antrag ans Verwaltungsgericht. Er argumentiert auch damit, dass bei Adoptiveltern beiden ein mehrwöchiger Adoptionsurlaub gewährt werde.

Das Verwaltungsgericht klärt zunächst, dass auf den Rekurs einzutreten sei, obwohl das Kind inzwischen bald zwei Jahre alt ist. Laut einem Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 1994 (ZB1/1994 S. 375ff.) ist Mutterschaftsurlaub an einen biologischen Unterschied zwischen Mann und Frau geknüpft und verstösst mithin nicht gegen das Gleichstellungsgebot. Die Länge dieses Urlaubs muss sich nicht allein an der durchschnittlichen Regenerationszeit gemäss medizinischer Erfahrung ausrichten. Es besteht hier Gestaltungsspielraum. Das Bundesgericht erachtet 14 Wochen als im üblichen Rahmen liegend, also nicht diskriminierend für die Väter. Das Verwaltungsgericht bestätigt diese Einschätzung auch für einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Es wertet Mutterschaftsurlaub über die medizinische Notwendigkeit hinaus als Massnahme zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 3, die ausdrücklich keine Diskriminierung darstellt: «Es liegt auf der Hand, dass mit dem Mutterschaftsurlaub auch der Zweck verfolgt wird, der Mutter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und somit einen Beitrag zur tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter im Berufsleben zu leisten.» Mit der Situation von Adoptiveltern sei eine leibliche Elternschaft nicht vergleichbar. Es mögen Gründe für einen Vaterschaftsurlaub sprechen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege bei der geltenden Regelung jedoch nicht vor.

Das Verwaltungsgericht weist den Rekurs ab.

PB.2000.00028 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)