Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2015
Entrée en force
oui
Berne Cas 108

Missbräuchliche Kündigung wegen Mutterschaft

Eine Mitarbeiterin im Spital wird nach der Geburt des ersten Kindes gefragt, ob sie ihr Pensum reduzieren möchte. Sie zeigt sich damit nicht einverstanden. Nachdem sie auch nach der Geburt des zweiten Kindes nicht darauf eingeht, muss sie aufgrund einer Änderungskündigung ihr Pensum reduzieren. Schliesslich folgt einige Monate später die ordentliche Kündigung. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung wegen Mutterschaft und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Die beiden Parteien schliessen einen Vergleich, die Arbeitnehmerin erhält eine Entschädigung sowie das verlangte Arbeitszeugnis.

Historique de la procédure

20.04.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitete während vier Jahren in einem Spital. Als sie das erste Kind bekam, wurde sie gefragt, ob sie ihr Arbeitspensum nach dem Mutterschaftsurlaub auf 60 Prozent reduzieren möchte. Die Klägerin war damit nicht einverstanden. Nach der Geburt des zweiten Kindes wurde die Klägerin erneut auf eine Reduktion des Arbeitspensums hingewiesen. Nach erneuter Ablehnung wurde eine Änderungskündigung ausgesprochen, wodurch die Arbeitnehmerin ihr Pensum auf 60 Prozent reduzieren musste. Einige Monate später erhielt sie schliesslich die ordentliche Kündigung. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Klägerin geltend, es sei als Begründung dargelegt worden, dass ihre Kinder zu oft krank gewesen seien und sie aufgrund dessen zu viele Absenzen habe. Aus der schriftlichen Begründung der Kündigung wird ersichtlich, dass sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt stellt, der Hauptgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses liege in ihrer fehlenden Motivation und dem mangelnden Engagement für die Klinik. Die kurzfristigen Arbeitsausfälle hätten lediglich beeinflusst, wie lange ihr die Möglichkeit gegeben wurde, die angesprochenen Defizite zu verbessern. Die Klägerin verlangte vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung aufgrund diskriminierender Kündigung wegen Mutterschaft in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Ausserdem sei ihr ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Die Arbeitgeberin verlangte die Abweisung der Klage in Bezug auf die missbräuchliche Kündigung. Das Begehren um ein wohlwollendes Arbeitszeugnis sei gutzuheissen.

Zwischen den Parteien wurde ein Vergleich geschlossen. Die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Klägerin einen Betrag von 5‘380 Franken netto als Entschädigung zu bezahlen (entspricht zwei Monatslöhnen). Zudem stellt sie der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus.