Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Droit des obligations
Mots-clés juridiques
Situation familiale • Maternité • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2015
Entrée en force
oui
Berne Cas 111

Nichtzuweisung von Arbeit wegen Schwangerschaft

Die Klägerin arbeitet für einen Tageselternverein. Die Klägerin ist dabei selbständig für den Abschluss von Betreuungsaufträgen zuständig. Sowohl während der Schwangerschaft als auch nach dem Mutterschaftsurlaub werden ihr wenig Kinder durch den Tageselternverein zugewiesen. Schliesslich kündigt die Klägerin und fordert vor der Schlichtungsstelle Entschädigung durch die Nicht-Zuweisung von Arbeit vor der Mutterschaft. Zusätzlich fordert sie die Differenz zwischen dem effektiven (geringerem) Verdienst aufgrund fehlender Zuweisung von Arbeit und dem massgeblichen Jahresdurchschnittslohn.

Historique de la procédure

09.06.2015
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet ab Juni 2010 für einen Tageselternverein in der Region Bern. Zwischen den Parteien wird eine Art Rahmenvertrag abgeschlossen und gemäss übereinstimmenden Parteiaussagen ist die Klägerin selbständig für den Abschluss von Betreuungsaufträgen zuständig. Der Vertrag sieht vor, dass „keine Garantie auf Arbeit“ bestehe. Während des Arbeitseinsatzes wird die Klägerin schwanger. Im Zeitraum kurz vor der Niederkunft werden diverse Betreuungsverträge durch die Kindseltern gekündigt und gemäss Ausführungen der Klägerin kann der Tageselternverein keine neuen Kinder zur Betreuung an sie zuweisen, was zu einem stark reduzierten Einkommen gegenüber den Vormonaten ihrerseits führt. Auch nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Mutterschaft, werden der Klägerin keine neuen Kinder zur Betreuung zugewiesen. Das Arbeitsverhältnis endet schliesslich drei Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin mit Kündigung ihres letzten noch verbliebenen Betreuungsauftrages per 31. Juli 2014. Die Klägerin macht insgesamt eine Lohnforderung von 20‘491 Franken brutto geltend. Diese Forderung setzt sich zusammen aus der durch die Nicht-Zuweisung von Arbeit vor der Mutterschaft gekürzte Mutterschaftsentschädigung im Betrag von 2‘450 Franken (Verminderung von CHF 25.00 pro Tag à 98 Tage). Zusätzlich fordert sie die Differenz zwischen dem effektiven (geringerem) Verdienst aufgrund fehlender Zuweisung von Arbeit und dem massgeblichen Jahresdurchschnittslohn, insgesamt 18‘041 Franken. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich vorliegend um ein Auftrags- oder Arbeitsverhältnis handelt. Sollte es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, ist weiter fraglich, ob in casu eine echte bzw. unechte Arbeit auf Abruf vereinbart wurde.

Aufgrund der heiklen rechtlichen Abgrenzungsprobleme einigten sich die Parteien auf eine Ausgleichszahlung von 8‘000 Franken.