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Diskriminierende Kündigung während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Eine kaufmännische Mitarbeiterin arbeitet mit einem 40 Prozent Pensum in einem Kleinbetrieb. Während der dreimonatigen Probezeit ist sie insgesamt drei Wochen abwesend infolge Krankheit und Schwangerschaftsbeschwerden. Nachdem sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert, erhält sie die Kündigung mit Hinweis auf die vielen Absenzen. Sie erhebt Einsprache gegen die Kündigung und verlangt unter anderem eine Entschädigung von zwei bis drei Monatslöhnen. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle auf eine Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als kaufmännische Mitarbeiterin in einem mit der Herstellung und Änderung von Kleidungsstücken befassten Kleinbetrieb mit 40 Prozent Pensum angestellt. In der dreimonatigen Probezeit ist sie insgesamt drei Wochen abwesend infolge Krankheit ihres Kleinkindes oder eigener Krankheit und schliesslich wegen Schwangerschaftsbeschwerden. Nachdem sie die Arbeitgeberin über die bestehende Schwangerschaft informiert hat, erhält sie kurz vor Ende des dritten Probezeitmonats die Kündigung unter Hinweis auf die vielen Absenzen. Die Gesuchstellerin erhebt Einsprache wegen Diskriminierung. In der Verhandlung macht sie geltend, sie habe sich sehr engagiert, sei sogar an einem freien Tag zur Arbeit erschienen und ihre Leistungen seien anerkannt worden. Sie habe auch zugesichert, während der Schwangerschaft und nach dem Mutterschaftsurlaub weiter arbeiten zu wollen. Dass die Gesuchgegnerin nicht gesprächsbereit gewesen sei, sondern kurzerhand kündigte, habe sie als stossend und ungerecht empfunden. Der ausstehende Lohn sei in der Zwischenzeit bezahlt worden. Sie fordert eine Entschädigung von zwei bis drei Monatslöhnen wegen Kündigung in der Probezeit zufolge Schwangerschaft, weiter Lohnnachzahlung und Änderung des Arbeitszeugnis. Die Gesuchgegnerin machte geltend, die häufigen Absenzen hätten den Kleinbetrieb sehr unter Druck gesetzt und zu vielen unerledigten Pendenzen geführt. Auch sei zu befürchten, dass die Gesuchstellerin weiterhin sehr unzuverlässig zur Arbeit erscheinen und der Rückstau unerledigter Arbeiten noch anwachsen würde. Deshalb sei eine Kündigung gerechtfertigt gewesen.
Die Schlichtungsbehörde nimmt eine diskriminierende Kündigung an, selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Absenzen. Diese hätten zu einer Verlängerung der Probezeit und nochmaliger Neubeurteilung führen können. Sie seien aber nicht als derart übermässig einzustufen, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft ausser Acht bleiben könne.
Angesichts der Interessenlage beider Parteien erscheint eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen als angemessen. Zudem sei die Arbeitsbestätigung anzupassen. Auf dieser Basis schliessen die Parteien eine Vereinbarung, weshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sei.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 5/2015
Die Schlichtungsbehörde nimmt eine diskriminierende Kündigung an, selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Absenzen. Diese hätten zu einer Verlängerung der Probezeit und nochmaliger Neubeurteilung führen können. Sie seien aber nicht als derart übermässig einzustufen, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft ausser Acht bleiben könne.
Angesichts der Interessenlage beider Parteien erscheint eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen als angemessen. Zudem sei die Arbeitsbestätigung anzupassen. Auf dieser Basis schliessen die Parteien eine Vereinbarung, weshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sei.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 5/2015