Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2015
Zurich Cas 314

Sexuelle Belästigung und Forderung nach Lohnnachzahlung einer Serviceangestellten

Eine Serviceangestellte macht geltend, mehrfach von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein. In der Folge sei sie immer weniger beschäftigt worden und habe sich auch selber nicht mehr gemeldet, da ihr die Arbeit aufgrund der Belästigungen unzumutbar erschien. Die Arbeitgeberin bestreitet sowohl den Vorfall sexueller Belästigungen als auch die Tatsache, dass die Angestellte in einem Pensum von 100 Prozent angestellt gewesen sei. Anlässlich des beidseitig bestehenden Beweis- und Prozessrisikos schlägt die Schlichtungsbehörde eine Entschädigung an die Angestellte in der Höhe von 2'500 Franken vor. Nachdem diese ihre anfängliche Zustimmung widerruft, wird ihr die Klagebewilligung erteilt.

Historique de la procédure

19.10.2015
Die Schlichtungsbehörde erteilt Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin macht geltend, ab März 2015 zu 100 Prozent bei der Gesuchgegnerin, einem Gastrobetrieb, eingestellt worden zu sein. Bereits seit November des Vorjahres sei sie immer wieder dort im Einsatz gewesen. Der Inhaber habe ihr wiederholt Vergünstigungen in Aussicht gestellt und Annäherungsversuche gemacht, die sie abgewehrt habe. Im April habe er sich noch zudringlicher verhalten und ihr gesagt, sie müsse mit ihm schlafen, wenn sie Arbeit wolle. Sie sei dann immer weniger beschäftigt und ab Mai überhaupt nicht mehr aufgeboten worden. Selbst habe sie sich aber auch nicht mehr gemeldet, weil die Tätigkeit aufgrund der sexuellen Belästigung unzumutbar geworden sei. Die Gesuchgegnerin bzw. deren Inhaber bestreitet sowohl eine sexuelle Belästigung wie auch eine 100 Prozent Anstellung. Die Gesuchstellerin habe einzig an zwei Tagen im März gearbeitet, als er gar nicht im Betrieb tätig gewesen sei. Danach sei sie nicht mehr zur Arbeit erschienen. Für die beiden Arbeitstage habe sie eine Abrechnung und den Lohn auf Stundenlohnbasis erhalten, wie im ebenfalls eingereichten Arbeitsvertrag mit Entschädigung auf Stundenlohnbasis aufgeführt sei. Der andere, von der Gesuchstellerin eingereichte, Vertrag sei ihr lediglich gefälligkeitshalber zum Schein ausgestellt worden, um ihr damit die Miete einer Wohnung zu ermöglichen. In der Schlichtungsverhandlung bleiben die Parteien bei ihren diametral entgegengesetzten Darstellungen. Die Gesuchstellerin verfügt nicht über Aufzeichnungen der von ihr geleisteten Arbeit. Sie versicherte aber, im März 3‘300 Franken Lohn in bar ausbezahlt erhalten zu haben, obschon sie beträchtlich weniger als 42 Stunden gearbeitet habe. Auch die übrigen, nach ihrer Darstellung noch geleisteten, Arbeitseinsätze im April, die sie ebenfalls weder nach Datum noch Dauer näher spezifizieren konnte, seien ihr auf Stundenlohnbasis jeweils am Abend der erbrachten Arbeit entschädigt worden. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von 5'000 Franken wegen sexueller Belästigung und Lohnnachzahlung von monatlich 3'407 Franken für die Dauer von sechs Monaten. Die Gesuchgegnerin hingegen bestreitet die Auszahlung von 3‘300 Franken im März und weitere (frühere oder spätere) Arbeitseinsätze und Zahlungen mit Ausnahme der Abgeltung der von ihr erwähnten zwei Arbeitstage im März, über die sie eine Lohnabrechnung eingereicht habe.

Die Schlichtungsbehörde nimmt eine konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses an. Dies aufgrund der Befragung der Parteien und unter Berücksichtigung, dass die Gesuchstellerin über keinerlei Aufzeichnungen ihrer Arbeitseinsätze verfügt und dazu keine näheren Angaben machen kann. Zudem hat sie ihre Weiterarbeit im April weder ausdrücklich angeboten, noch die Unzumutbarkeit einer Weiterarbeit gegenüber der Gesuchgegnerin geltend gemacht. Erst Ende Juni 2015 fordert sie eine Lohnnachzahlung, nachdem sie während mehr als zwei Monaten nicht mehr gearbeitet hat. Da die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben den Lohn für alle geleistete Arbeit erhalten hat und der von ihr eingereichte Arbeitsvertrag mit Nennung eines Bruttomonatslohnes keine 100 Prozent Tätigkeit, sondern eine solche „nach Bedarf“ vorsieht, ist keine Lohnnachzahlung zu leisten.
Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Belästigung kann nicht zweifelsfrei von der Richtigkeit der Darstellung der Gesuchstellerin ausgegangen werden, da sie sich teilweise vage und nicht ohne Widersprüche dazu äusserte.

Der Schlichtungsbehörde erscheint eine Entschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von 2‘500 Franken angemessen. Dies angesichts des beidseitig bestehenden Beweis- und Prozessrisikos (namentlich auch der fehlenden Beweislastumkehr bei sexueller Belästigung) und im Interesse der Erzielung einer gütlichen Einigung trotz undurchsichtigem Sachverhalt. Während die Gesuchgegnerin diesem Vorschlag schliesslich zustimmen kann, fordert die Gesuchstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter eine Entschädigung von mindestens 3‘000 Franken. Schliesslich erklärt sie sich dann aber doch unter Widerrufvorbehalt zum Abschluss einer Vereinbarung entsprechend dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde bereit. Innert Frist erfolgt ein Widerruf der Gesuchstellerin, worauf ihr die Klagebewilligung erteilt wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2015