- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2015
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Anwältin wegen Mutterschaft
Eine Anwältin arbeitet vor der ersten Schwangerschaft 100 Prozent und nach dem Mutterschaftsurlaub 60 Prozent. Auch nach ihrer zweiten Geburt nimmt sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit mit einem 60 Prozent Pensum wieder auf. Nachdem sie krankgeschrieben wird, kündigt sie schliesslich im April 2015 das Arbeitsverhältnis. Sie macht geltend, dass sie dazu gedrängt worden sei und kritisiert eine tiefe Einstufung im Arbeitsranking, welche aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft erfolgt sei. Weiter sei ihr Lohn diskriminierend gewesen. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe, dennoch willigt sie schliesslich einer pauschalen Lohnnachzahlung zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 1. August 2008 bei der Gesuchgegnerin als Rechtsanwältin, zunächst 100 Prozent im Bereich Legal & Compliance mit einem Jahressalär von 118'000 Franken und ab 1. April 2009 von 123'000 Franken. Per 1. November 2010 erfolgt ein Wechsel in den Geschäftsbereich Schaden. Ab 18. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 war sie im Mutterschaftsurlaub. Ab 1. Juni 2011 arbeitet sie schliesslich in einem 60 Prozent Pensum mit Jahressalär 75'000 Franken. Ab Juli bis August 2012 ist die Gesuchstellerin infolge Schwangerschaftsbeschwerde ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert. Ab 12. September 2012 bis 4. März 2013 ist sie anschliessend sie im Mutterschaftsurlauf und bezieht noch Ferien. Danach arbeitet sie wieder zu 60 Prozent. Seit 4. August 2014 ist die Gesuchstellerin krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 kündigt die Gesuchstellerin das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2015.
Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in der Bewertung der Arbeitsleistung generell Teilzeiterwerbstätigen kein Ranking über drei erteilt werde; Rankings von 4 und 5 seien für diese ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin habe im Jahr 2012 ein Ranking von lediglich 2 erhalten, obwohl dies gemäss ihren Leistungen ungerechtfertigt sei und der wahre Grund wohl in ihrer zweiten Schwangerschaft gelegen habe. Das Bewertungssystem der Gesuchsgegnerin sei relevant für die Höhe des ausgerichteten Bonus. Die Gesuchstellerin sei deshalb bezüglich des Bonus diskriminiert worden. Zudem sei ein Mitarbeiter, welcher jünger als sie sei und weniger Berufserfahrung aufweise, zu einem höheren Lohn eingestellt worden. Auch hier sei sie lohnmässig diskriminiert worden. Das Arbeitsverhältnis habe sie schliesslich selbst auf Drängen der Arbeitgeberin kündigen müssen, zuvor sei sie Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Gesuchstellerin fordert unter anderem die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, infolge derer ihr 6‘500 Franken zu bezahlen seien. Weiter verlangt sie für das Jahr 2014 einen Bonus von 11‘000 Franken sowie eine Lohnnachzahlung von 85‘000 Franken. Weiter fordert sie die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin stellte jegliche Diskriminierung in Abrede; die schlechten Bewertungen seien wegen der schlechteren Arbeitsleistung erfolgt. Zudem seien die Löhne keineswegs diskriminierend.
In der Schlichtungsverhandlung können die Gründe für die Lohnunterschiede nicht restlos geklärt werden, weshalb eine pauschale Lohnnachzahlung in der Höhe von 8'580 Franken vorgeschlagen und von den Parteien akzeptiert werden. Weiter einigen sich die Parteien über eine Auszahlung von Ferien sowie über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2014
Die Gesuchstellerin macht geltend, dass in der Bewertung der Arbeitsleistung generell Teilzeiterwerbstätigen kein Ranking über drei erteilt werde; Rankings von 4 und 5 seien für diese ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin habe im Jahr 2012 ein Ranking von lediglich 2 erhalten, obwohl dies gemäss ihren Leistungen ungerechtfertigt sei und der wahre Grund wohl in ihrer zweiten Schwangerschaft gelegen habe. Das Bewertungssystem der Gesuchsgegnerin sei relevant für die Höhe des ausgerichteten Bonus. Die Gesuchstellerin sei deshalb bezüglich des Bonus diskriminiert worden. Zudem sei ein Mitarbeiter, welcher jünger als sie sei und weniger Berufserfahrung aufweise, zu einem höheren Lohn eingestellt worden. Auch hier sei sie lohnmässig diskriminiert worden. Das Arbeitsverhältnis habe sie schliesslich selbst auf Drängen der Arbeitgeberin kündigen müssen, zuvor sei sie Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Gesuchstellerin fordert unter anderem die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, infolge derer ihr 6‘500 Franken zu bezahlen seien. Weiter verlangt sie für das Jahr 2014 einen Bonus von 11‘000 Franken sowie eine Lohnnachzahlung von 85‘000 Franken. Weiter fordert sie die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Die Arbeitgeberin stellte jegliche Diskriminierung in Abrede; die schlechten Bewertungen seien wegen der schlechteren Arbeitsleistung erfolgt. Zudem seien die Löhne keineswegs diskriminierend.
In der Schlichtungsverhandlung können die Gründe für die Lohnunterschiede nicht restlos geklärt werden, weshalb eine pauschale Lohnnachzahlung in der Höhe von 8'580 Franken vorgeschlagen und von den Parteien akzeptiert werden. Weiter einigen sich die Parteien über eine Auszahlung von Ferien sowie über den Inhalt des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 23/2014