Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Situation familiale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2015
Entrée en force
oui
Zurich Cas 303

Diskriminierende Nichtanstellung wegen Risiko der Schwangerschaft

Die Gesuchstellerin bewirbt sich als Sachbearbeiterin in einer Schule. Nachdem sie zum zweiten Gespräch eingeladen wird, erhält sie eine Absage mit der mündlichen Begründung, das Risiko sei zu gross, dass die Gesuchstellerin schwanger werde. Die schriftliche Absage hingegen ist neutral formuliert. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 5‘000 Franken sowie eine schriftliche Entschuldigung der Gesuchgegnerin.

Historique de la procédure

12.05.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin bewirbt sich am 8. November 2014 schriftlich auf eine ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin 50 bis 60 Prozent in Schülerbelangen bei der Schule X. Vor dem Vorstellungsgespräch erfolgen Telefonate mit einer Mitarbeiterin der Schule, in welcher die Gesuchstellerin nach Zivilstand und Familienplanung gefragt wird. Am 21. November 2014 findet das Vorstellungsgespräch statt; Thema ist wiederum die Familienplanung. Am 25. November 2014 erfolgt die Einladung zum zweiten Gespräch. Die Gesuchstellerin lernt zudem das Team kennen. Eine Woche danach erhält die Gesuchstellerin eine telefonische Absage mit der Begründung, man habe sich für eine Kandidatin mit gleichen Kompetenzen entschieden. Bei der Gesuchstellerin sei das Risiko zu hoch, dass sie schwanger werden könnte. Die schriftliche Absage ist neutral formuliert. Infolge diskriminierender Nichtanstellung fordert die Gesuchstellerin eine Entschädigung von zwei mutmasslichen Monatslöhnen, zuzüglich 13. Monatslohn pro rata temporis, zu bezahlen und eine schriftliche Entschuldigung an die Gesuchstellerin abzugeben. Die Gesuchgegerin bringt vor, die Gesuchstellerin sei nicht angestellt worden, weil eine besser qualifizierte Kandidatin bevorzugt worden sei. Den Nachweis dazu bleibt sie allerdings schuldig. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Mitarbeiterin Fragen nach der Familienplanung gestellt hatte.

Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von 5'000 Franken; die Gesuchgegnerin entschuldigt sich schriftlich bei der Gesuchstellerin.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 02/2015