- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
- Entrée en force
- oui
Missbräuchliche Kündigung einer Innendienstmitarbeiterin
Eine Sachbearbeiterin Vertrieb Innendienst erhält die Kündigung, da sie laut Arbeitgeberin nicht mehr die notwendigen Kompetenzen für die sich verändernde Stelle mitbringt. Daraufhin macht die Angestellte vor der Schlichtungsbehörde geltend, die Stelle sei ihr aufgrund geschlechtsspezifischen Gründen gekündigt worden. Die Parteien einigen sich darauf, dass die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin 5‘000 Franken Entschädigung bezahlt, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Sachbearbeiterin Vertrieb Innendienst angestellt. Ungefähr vier Monate später wird sie zur Senior Key Account Managerin befördert und erhält einige Monate darauf eine Lohnerhöhung von 400 Franken. Zirka ein Jahr nach der Beförderung erhält sie die Kündigung mit der Begründung der wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens. Die Gesuchstellerin weist darauf hin, dass ihre Stelle kurze Zeit später neu – und durch einen männlichen Mitarbeiter – ersetzt worden sei. Die Kündigung sei aufgrund ihres Geschlechts erfolgt; bei der Begründung, die Kündigung sei aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolgt, handle es sich lediglich um einen Vorwand. Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass es sich bei der Kündigung um eine diskriminierende Kündigung gehandelt habe. Zwar seien als Begründung der Kündigung wirtschaftliche Gründe genannt worden und dies sei tatsächlich nicht der hauptsächliche Grund gewesen. In Wahrheit sei die Kündigung jedoch deshalb erfolgt, weil die Gesuchstellerin die ihr zugewiesenen Aufgaben als Key Account Managerin nicht zufriedenstellend erledigt habe.
Die Gesuchgegnerin erklärt sich damit einverstanden, der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 5‘000 Franken zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen.
Die Gesuchgegnerin erklärt sich damit einverstanden, der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 5‘000 Franken zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen.