- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Droit des obligations
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité • Conditions de travail
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
- Entrée en force
- oui
Missbräuchliche Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit
Eine Verkäuferin und Klägerin wird in der Modebranche im Stundenlohn angestellt. Am ersten Arbeitstag teilt sie der Arbeitgeberin und Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Darauf erhält sie noch während der Probezeit die schriftliche Kündigung, in der die Schwangerschaft explizit als Kündigungsgrund erwähnt wird. Darauf verlangt die Klägerin unter anderem eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Die Parteien schliessen bei der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von 7'000 Franken und vereinbaren Stillschweigen über den Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin tritt am 1. April 2015 eine Stelle als Sales Associate (Verkäuferin) in der Modebranche an. Sie wird im Stundenlohn angestellt und das Pensum beträgt gemäss Vertrag über acht Stunden pro Woche. Am ersten Arbeitstag teilt sie der Arbeitgeberin mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin wird ihr noch während der Probezeit die Kündigung per 30. Juni 2015 ausgesprochen. In der Kündigung wird die Schwangerschaft explizit als Kündigungsgrund schriftlich erwähnt.
Die Klägerin verlangt daraufhin vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen, ausmachend 16'703 Franken. Zusätzlich beantragt die Klägerin die Bezahlung von 562 Franken für Stunden, die sie zwar eingeplant war, jedoch aufgrund der Schwangerschaft (maximal vier Stunden stehend) nicht leisten konnte. Die Arbeitgeberin habe angeblich verzichtet, gleichwertige Ersatzarbeit anzubieten. Schliesslich beantragt die Klägerin die Bezahlung von 10‘000 Franken an die Frauenzentrale der Schweiz sowie die Entfernung der falschen Informationen über Chancengleichheit von der Homepage der Arbeitgeberin.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung bietet die Beklagte die Bezahlung von zwei Monatslöhnen an. Sie begründet die Höhe der Entschädigung mit der kurzen Anstellungsdauer.
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 7'000 Franken (gerundet drei Nettomonatslöhne gestützt auf den Betrag, den sie effektiv während den drei Monaten verdient hat) zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren zudem über den Abschluss und Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren sowie eine Konventionalstrafe in der Höhe von 5'000 Franken pro Verstoss.
Die Klägerin verlangt daraufhin vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen, ausmachend 16'703 Franken. Zusätzlich beantragt die Klägerin die Bezahlung von 562 Franken für Stunden, die sie zwar eingeplant war, jedoch aufgrund der Schwangerschaft (maximal vier Stunden stehend) nicht leisten konnte. Die Arbeitgeberin habe angeblich verzichtet, gleichwertige Ersatzarbeit anzubieten. Schliesslich beantragt die Klägerin die Bezahlung von 10‘000 Franken an die Frauenzentrale der Schweiz sowie die Entfernung der falschen Informationen über Chancengleichheit von der Homepage der Arbeitgeberin.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung bietet die Beklagte die Bezahlung von zwei Monatslöhnen an. Sie begründet die Höhe der Entschädigung mit der kurzen Anstellungsdauer.
Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 7'000 Franken (gerundet drei Nettomonatslöhne gestützt auf den Betrag, den sie effektiv während den drei Monaten verdient hat) zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren zudem über den Abschluss und Inhalt der Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren sowie eine Konventionalstrafe in der Höhe von 5'000 Franken pro Verstoss.