- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
Lohngleichheit für eine Projektleiterin
Eine Projektleiterin stellt fest, dass sie im Vergleich zu einem männlichen Kollegen und dessen Vorgänger tiefer eingestuft ist. Sie macht rückwirkend eine Lohndifferenz von insgesamt 107'036 Franken geltend und verlangt eine Bezahlung der Lohndifferenz für die weiteren Arbeitsmonate bis zur Pensionierung. Die Arbeitgeberin bestreitet eine Lohndiskriminierung und erklärt die Lohnungleichheit mit unterschiedlichen Anforderungen der beiden Stellenprofile und divergierenden Ausbildungen zwischen der Projektleiterin und den zum Vergleich herangezogenen männlichen Kollegen. Da bei der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande kommt, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Die Klägerin tritt am 1. Januar 2001 eine Stelle als Projektleiterin bei der Beklagten an. Die von ihr bekleidete Funktion ist innerhalb des Lohnbandbreitenmodells der Arbeitgeberin eine Stufe tiefer eingereiht als jene eines männlichen Kollegen und dessen Vorgänger. Die beiden Männer waren bzw. sind in einem anderen Bereich desselben Betriebs ebenfalls als Projektleiter angestellt. Die Klägerin erachtet die unterschiedliche Einreihung als diskriminierend, da diese bei ihr allein aufgrund des Geschlechts tiefer ausgefallen sei.
Mit Schlichtungsgesuch vom 31. März 2016 macht sie gestützt auf Art. 3 GlG eine Lohndifferenz von 107‘036 Franken seit März 2011 geltend. Überdies verlangt sie die Bezahlung einer Lohndifferenz von 5‘175 Franken für die Zukunft bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung, rund fünf Monate nach Gesucheinreichung. Um die Gleichwertigkeit der beiden verglichenen Stellenprofile zu untermauern, sei zudem eine Arbeitsplatzbewertung durch einen Experten durchzuführen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Lohndiskriminierung. Sie erachtet die unterschiedliche Einstufung, namentlich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der beiden Stellenprofile sowie divergierender Ausbildungen der Klägerin einerseits, und der beiden zum Vergleich herangezogenen männlichen Arbeitskollegen andererseits, als berechtigt.
Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche scheitern. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.
Mit Schlichtungsgesuch vom 31. März 2016 macht sie gestützt auf Art. 3 GlG eine Lohndifferenz von 107‘036 Franken seit März 2011 geltend. Überdies verlangt sie die Bezahlung einer Lohndifferenz von 5‘175 Franken für die Zukunft bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung, rund fünf Monate nach Gesucheinreichung. Um die Gleichwertigkeit der beiden verglichenen Stellenprofile zu untermauern, sei zudem eine Arbeitsplatzbewertung durch einen Experten durchzuführen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Lohndiskriminierung. Sie erachtet die unterschiedliche Einstufung, namentlich aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der beiden Stellenprofile sowie divergierender Ausbildungen der Klägerin einerseits, und der beiden zum Vergleich herangezogenen männlichen Arbeitskollegen andererseits, als berechtigt.
Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche scheitern. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.