Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Berne Cas 118

Keine missbräuchliche Kündigung einer Lehrerin in der Probezeit wegen Schwangerschaft

Eine Lehrerin tritt eine Stelle als Klassenlehrerin an einer Schweizer Schule in Italien an. Während der Probezeit teils sie dem Direktor der Schule ihre Schwangerschaft mit. Nachdem sie aufgrund von Blutungen einen Arzt aufsuchen muss, empfiehlt dieser eine massive Reduktion der Arbeitsleistung. Am Folgetag erhält sie die Kündigung per Ende Monat. Die Lehrerin verlangt von der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern aufgrund missbräuchlicher Kündigung. Weiter fordert sie die Übernahme von Kosten, welche aufgrund des Umzugs entstanden sind. Die Arbeitgeberin kann jedoch nachweisen, dass die Kündigung bereits vor dem Arztbesuch geplant ist. Die Parteien einigen sich schlussendlich auf eine Entschädigung in der Höhe von 7000 Franken.

Historique de la procédure

06.07.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin tritt am 1. August 2015 eine Stelle als Klassenlehrerin einer Schweizer Schule in Italien an. Als Probezeit werden die ersten drei Monate vereinbart, wobei während dieser Zeit beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen auflösen können. Die Klägerin zieht aufgrund des Arbeitsverhältnisses aus der Schweiz nach Italien. Mitte September 2015 erfährt die Klägerin von ihrer Schwangerschaft. Dies teilt sie dem Direktor der Schule mit. Gegen Ende der Probezeit muss die Klägerin aufgrund von Blutungen einen Arzt aufsuchen. Im Beisein der Schulpräsidentin empfiehlt der Arzt eine massive Reduktion der Arbeitsleistung. Am Folgetag, dem 23. Oktober 2015, erfolgt die Kündigung per Ende Monat. Die Kündigung wird damit begründet, dass die Klägerin die Perspektiven, die sich die Schule mit ihrer Einstellung gesetzt hat, nicht erfüllen kann.
Die Klägerin verlangt daraufhin von der Schlichtungsbehörde wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern à 4‘275 Franken, die Übernahme der Umzugskosten (An- und Rückreise) von 7‘600 Franken sowie die Rückerstattung der Kosten der Neuanschaffung einer Küche in Italien von umgerechnet 3‘502 Franken, total ausmachend 36‘752.90 Franken.
In der Stellungnahme weist die Beklagte diese Vorwürfe zurück. Sie legt anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine E-Mail vor, wonach die Beklagte bereits vor dem notfallmässigen Arztbesuch eine Kündigung der Klägerin vorsah. Dies weil sich die Probezeit dem Ende zu neigte und die Arbeitsleistungen der Klägerin nicht genügten.


Zwischen den Parteien wird ein Vergleich geschlossen. Die Parteien stellen fest, dass die Kündigung gültig erfolgt ist. Aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten und den Vorkehrungen (insbesondere Umzugskosten), welche die Klägerin für den Stellenwechsel auf sich nehmen musste, verpflichtet sich die Beklagte, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 7‘000 Franken netto zu bezahlen.