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- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Protection contre le congé • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung
Nachdem die Klägerin ein Anstellungsangebot bei einem Kreditgeschäft angeboten erhält, wird sie durch den zukünftigen Arbeitgeber während der Einarbeitungszeit belästigt. Sie lässt sich nicht auf die Avancen ein und erhält kurz nach Ablauf der Probezeit die Kündigung. Da zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung.Historique de la procédure
Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung
Der Beklagte besucht den Vater der Klägerin zuhause zwecks Abschluss eines Kreditgeschäftes, wobei er die Klägerin kennenlernt. Daraufhin bietet er ihr eine Stelle per 1. März 2016 an. Die Klägerin nimmt diese an und trifft sich vor Stellenantritt mit dem zukünftigen Arbeitgeber zwecks Einarbeitungsarbeiten. Dabei sei sie vom Beklagten im seinem Auto sexuell belästigt worden. In der Folge kontaktiert der Beklagte die Klägerin permanent per SMS. Als sich die Klägerin nicht auf die Avancen des Beklagten einlässt, erhält sie kurz nach Ablauf der Probezeit die Kündigung.
Zwischen den Parteien kann während der Schlichtungsverhandlung kein Vergleich geschlossen werden, woraufhin die Vorsitzende einen Urteilsvorschlag in Aussicht stellt. Dieser sieht einerseits die Feststellung der missbräuchlichen Kündigung vor. Zudem wird die beklagte Partei verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 10‘125 Franken brutto zu bezahlen. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung von 9‘000 Franken zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. Schliesslich wird die beklagte Partei verurteilt, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von 1‘971 Franken (Honorar 1‘750 Franken, Auslagen von 75 Franken und je 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 1. September 2016 innert Frist abgelehnt hat. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.
Zwischen den Parteien kann während der Schlichtungsverhandlung kein Vergleich geschlossen werden, woraufhin die Vorsitzende einen Urteilsvorschlag in Aussicht stellt. Dieser sieht einerseits die Feststellung der missbräuchlichen Kündigung vor. Zudem wird die beklagte Partei verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 10‘125 Franken brutto zu bezahlen. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung von 9‘000 Franken zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. Schliesslich wird die beklagte Partei verurteilt, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von 1‘971 Franken (Honorar 1‘750 Franken, Auslagen von 75 Franken und je 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 1. September 2016 innert Frist abgelehnt hat. Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.