Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Berne Cas 121

Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung einer Servicefachkraft

Eine Servicefachkraft in einem Restaurant wird durch den Restaurantbesitzer an der Brust sowie im Intimbereich berührt. Daraufhin reicht sie Strafanzeige ein. Sie fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung und eine Entschädigung in der Höhe eines Schweizer Durchschnittslohns aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Nachdem formlose Vergleichsverhandlungen scheitern, unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien einen Urteilsvorschlag, welcher schliesslich rechtskräftig wird.

Historique de la procédure

29.08.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet als Servicefachkraft im Restaurant des Beklagten. Eines Tages räumt die Klägerin die Teller vom Tisch ab und begibt sich damit in die Küche. Nachdem sie die Teller abgestellt, muss sie feststellen, dass sich der Beklagte hinter sie gestellt hat. Er berührt die Klägerin daraufhin von hinten an der Brust sowie im Intimbereich.
Die Klägerin reicht daraufhin Strafanzeige ein. Der Beklagte wird mittels Strafbefehl für schuldig erklärt. Ferner fordert die Klägerin vor der Schlichtungsbehörde gestützt auf Art. 5 Abs. 2 GlG die Bezahlung einer Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung sowie gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung in der Höhe eines schweizerischen Medianlohnes, ausmachend 6‘118.00 Franken, wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Zudem sei ihr der ausstehenden Lohn von 7‘663 Franken auszuzahlen und ein Arbeitszeugnis resp. eine Arbeitsbestätigung auszustellen.

Es werden formlose Vergleichsverhandlungen geführt, welche scheitern. Den Parteien wird mündlich ein Urteilsvorschlag unterbreitet, der den Parteien zusammen mit dem Protokoll per Post zugestellt wird.
Der Beklagte wird darin verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 7‘663 Franken netto zu bezahlen und auf dem entsprechenden Bruttolohn die Sozialabgaben zu entrichten. Ferner wird der Beklagte verurteilt, der klagenden Partei eine Entschädigung in der Höhe von 5‘000 Franken (Art. 5 Abs. 2 GlG; rund 1,5 Monatslöhne) sowie eine Entschädigung von 6‘118 Franken (Art. 5 Abs. 3 GlG; ein Medianlohn) zu bezahlen. Schliesslich hat der Beklagte der Klägerin eine Arbeitsbestätigung auszustellen. Die Parteientschädigung von 1‘395 Franken wird dem Beklagten auferlegt.
Der Urteilsvorschlag wird innert 20 Tagen von keiner Partei abgelehnt. Er gilt damit als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids