- Branche
- Autres services
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
- Entrée en force
- oui
Missbräuchliche Kündigung und sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin in der Personaladministration
Eine Mitarbeiterin in der Personaladministration sieht sich mit unangebrachtem Verhalten ihres Vorgesetzten konfrontiert. Dieser habe ihr unter anderem auf die Brüste geschaut, sie mit Blicken fixiert oder sei ihr mit der Hand über die Schulter gefahren. Nachdem sich die Mitarbeiterin an eine Ärztin wendet und gegenüber dem Vorgesetzten klare körperliche Distanz fordert, erhält sie die Kündigung. Daraufhin verlangt sie vor der Schlichtungsstelle eine Entschädigung in der Höhe von mindestens einem Monatsbruttolohn wegen missbräuchlicher Kündigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zieht sie das Schlichtungsgesuch jedoch schliessliche zurück.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren ab
Die Klägerin arbeitet vom 16. November 2015 bis Ende Mai 2016 in der Personaladministration der Beklagten. Bereits kurz nach Stellenantritt habe die Klägerin unangebrachtes Verhalten ihres Vorgesetzten wahrgenommen. Dieser habe ihre Hand bereits bei der ersten Begrüssung lange gedrückt. Weiter fällt ihr auf, dass er ihr bei solchen Begegnungen auf die Brüste geschaut und sie von seinem Arbeitsplatz aus mit Blicken fixiert habe. Eskalierend empfindet die Klägerin die Situation, als ihr der Vorgesetzte mit der Hand über die Schulter gestrichen habe. Die Klägerin verzichtet darauf, sich beim obersten Vorgesetzten zu beschweren und wendet sich stattdessen an ihre Ärztin. Die Beklagte löst daraufhin das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigung auf. Als Begründung wird Umstrukturierung und schlechtes Arbeitsklima aufgeführt.
Die Klägerin verlangt daraufhin vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in der Höhe von mindestens einem Monatsbruttolohn wegen missbräuchlicher Kündigung. Sie macht geltend, die Kündigung sei erfolgt, nachdem die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzen klare körperliche Distanz eingefordert und keine privaten Kontakte gewünscht habe. Die Beklagte weist jegliche Anschuldigungen von und sich und schliesst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf Abweisung der Klage.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zieht die Klägerin das Schlichtungsgesuch zurück. Vom vorbehaltlosen Rückzug des Schlichtungsgesuches wird Kenntnis genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
Die Klägerin verlangt daraufhin vor der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung in der Höhe von mindestens einem Monatsbruttolohn wegen missbräuchlicher Kündigung. Sie macht geltend, die Kündigung sei erfolgt, nachdem die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzen klare körperliche Distanz eingefordert und keine privaten Kontakte gewünscht habe. Die Beklagte weist jegliche Anschuldigungen von und sich und schliesst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf Abweisung der Klage.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung zieht die Klägerin das Schlichtungsgesuch zurück. Vom vorbehaltlosen Rückzug des Schlichtungsgesuches wird Kenntnis genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.