Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Promotion • Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Zurich Cas 322

Beförderungsdiskriminierung einer Spezialistin im Bereich Datenanalyse

Einer Bankangestellten wird ihre Führungsposition entzogen und nach einer internen Diskriminierungsbeschwerde wird ihr in der gleichen Abteilung eine neue Stelle ohne Führungsposition angeboten. Sie macht geltend, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation karrieremässig benachteiligt worden sei. Ohne diese Diskriminierung wäre sie in einer deutlich höheren Position und damit auch mit einem höheren Lohn angestellt. An ihrer neuen Stelle werde sie weiterhin diskriminiert und ausgegrenzt. Die Arbeitgeberin verneint eine Diskriminierung. Da keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

Historique de la procédure

03.03.2016
Die Schlichtungsbehörde erteilt nach Widerruf die Klagebewilligung
Die Gesuchstellerin ist seit rund 15 Jahren als Spezialistin im Bereich Datenanalyse bei einer Grossbank angestellt, zunächst mit einem Teilzeitpensum und seit mehreren Jahren zu 100 Prozent, wobei ihr jeweils zwei Home Office- bzw. Fernarbeitstage pro Woche zugestanden worden sind. Letzteres in Berücksichtigung der mehrstündigen Distanz zwischen Arbeitsort und Domizil. Aufgrund eines Konflikts mit einem Mitarbeiter wird ihr die vormalige Position entzogen, worauf sie während annähernd eines Jahres krankheitsabwesend ist. Nach einer internen Diskriminierungsbeschwerde wird ihr in der gleichen Abteilung eine neue Stelle ohne Führungsaufgabe angeboten, die sie dann auch annimmt. Sie macht geltend, wegen ihrer familienbedingten Teilzeitarbeit karrieremässig benachteiligt und bei der Besetzung von Vorgesetztenstellen diskriminiert worden zu sein. Diese Benachteiligung habe sich auch fortgesetzt, nachdem sie bereit gewesen sei, ein 100 Prozent Pensum zu versehen. Ohne Diskriminierung wäre sie heute in einer wesentlich höher eingestuften Position mit mehr Lohn angestellt. An der neuen Stelle werde sie weiterhin diskriminiert und auch ausgegrenzt. Namentlich sei ihr ein Fernarbeitstag entzogen worden und es werde ihr nutz- oder anspruchslose Arbeit zugeteilt. Ihr Arbeitsplatz befinde sich weit vom übrigen Team entfernt, sie werde nicht zu Teamsitzungen eingeladen und es würden ihr wichtige Informationen vorenthalten. Die Gesuchstellerin verlangt das Feststellen diskriminierender Nichtbeförderungen und diskriminierender Arbeitsbedingungen, Lohnnachzahlungen von 512'400 Franken sowie die Verpflichtung zur Bezahlung eines diskriminierungsfreien Lohnes von monatlich 22'000 Franken. Die Gesuchgegnerin verneint eine Diskriminierung. Die Gesuchstellerin habe sich führungsmässig nicht bewährt, weshalb ihr die vormalige Führungsrolle habe entzogen werden müssen. Es habe ihr auch keine weitere Führungsrolle zugewiesen werden können. Ihre beiden internen Bewerbungen hätten im Übrigen Positionen betroffen, welche zwar im Intranet ausgeschrieben waren, dann aber wieder gestrichen worden seien. Die neue Stelle habe die Gesuchstellerin angenommen im Wissen, dass nur noch ein Fernarbeitstag gewährt werden könne. Hierfür gebe es betriebliche Gründe. Lohnmässig sei die Gesuchstellerin besser gestellt als Kollegen mit vergleichbarer Funktion.

In der Schlichtungsverhandlung kann der Sachverhalt – namentlich die mögliche Diskriminierung der Gesuchstellerin und Verletzung der Fürsorgepflicht durch fehlende Unterstützung in ihrer Führungsrolle und vorschnelle Annahme von Führungsschwächen – nur ansatzweise geklärt werden. Ebenso bleibt als Folge davon ein allenfalls diskriminierender Entzug ihrer Führungsrolle und eine diskriminierende Nichtberücksichtigung bei der Besetzung weiterer Führungspositionen offen. Anhaltspunkte bestehen hinsichtlich diskriminierender Arbeitsbedingungen. Nach Besprechung möglicher Lösungen für eine einvernehmliche Regelung durch Zuteilung einer Position in einer anderen Abteilung, Verbesserung der Arbeits-bedingungen in der gegenwärtigen Position auch hinsichtlich Gewährung von Fernarbeitstagen, oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ergibt sich eine klare Präferenz beider Parteien für die Trennung.

Die Parteien einigen sich schliesslich dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechend auf eine Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt, wonach das Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung der Gesuchstellerin und Fortsetzung der Lohnzahlung noch während weiterer 14 Monate andauern soll und die Arbeitgeberin einen Betrag von 20'000 Franken für Outplacement leisten sowie ein wohlwollendes Zwischenzeugnis ausstellen muss. Nachdem die Gesuchstellerin den Widerruf erklärt, wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2015