Branche
Construction
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Zurich Cas 331

Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Konstrukteurin

Eine Konstrukteurin in einem Industriebetrieb erhält nach drei Jahren die Kündigung, wogegen die Gesuchstellerin Einsprache erhebt. Das Arbeitsklima sei schlecht gewesen, sie sei sexuell belästigt und wegen ihrer ausländischen Herkunft beleidigt worden. Nachdem sie die Fälle sexueller Belästigung meldet, wird sie ausgegrenzt und gemobbt. Seitens des Betriebs wird nicht weiter auf den Vorfall eingegangen. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorfälle. Die geltend gemachte sexuelle Belästigung erscheint der Schlichtungsbehörde glaubwürdig. Die beiden Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von 17'000 Franken und eine Anpassung des Arbeitszeugnisses.

Historique de la procédure

23.05.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Konstrukteurin in einem Industriebetrieb angestellt und ist während rund drei Jahren dort tätig, bis es zur Kündigung kommt, wogegen die Gesuchstellerin Einsprache erhebt. In der Verhandlung macht sie geltend, das Arbeitsverhältnis sei von Anfang an schwierig gewesen, da sie nicht richtig eingearbeitet worden sei und ihr Chef ihr wenig fachliche Unterstützung geboten habe. Am Arbeitsplatz habe ein schlechtes Arbeitsklima geherrscht und sie sei wiederholt im Zusammenhang mit ihrer ausländischen Herkunft beleidigt und auch als Frau sexuell belästigt worden. So habe ihr ein Mitarbeiter einmal „fick Dich“ gesagt, als sie mit ihm eine fachliche Angelegenheit habe klären wollen und einmal sei ein Mitarbeiter im Archiv, das sie gemeinsam im Zusammenhang mit einem Projekt hätten aufsuchen müssen, über sie hergefallen. Der erste Vorfall habe zu einem Verweis für den betreffenden Mitarbeiter geführt, worauf sie in der Folge vom Team, das nebst ihr ausschliesslich aus Männern bestanden habe, ausgegrenzt und gemobbt worden sei. Den zweiten Vorfall habe sie auch ihrem Vorgesetzten gemeldet, doch habe sich dieser nicht damit befassen wollen, sondern sie dazu aufgefordert, das selbst zu klären. Die Personalleiterin, der sie den Vorfall später ebenfalls gemeldet habe, sei auch nicht weiter darauf eingegangen. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von vier Monatslöhnen, eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung von zwei Monatslöhnen, weiter eine Genugtuung von 5'000 Franken sowie Lohnnachzalung für zwei Monate wegen Erstreckung der Kündigungsfrist zufolge Krankheit sowie die Verpflichtung zur Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses unter Strafandrohung.
Die Gesuchgegnerin beantragt demgegenüber die Abweisung aller Rechtsbegehren. Hinsichtlich Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung bestreitet sie die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Die Kündigung sei im Übrigen wegen Leistungs- und Verhaltensmängeln erfolgt, was eine Missbräuchlichkeit klar ausschliesse. Die Forderung betreffend Lohnnachzahlung sei gegenstandslos, da der betreffende Lohn gezahlt worden sei, nachdem die Gesuchstellerin ein Arztzeugnis nachgereicht habe. Eine sexuelle Belästigung oder Meldung einer solchen sei nicht nachgewiesen und im Übrigen habe die Gesuchgegnerin für die nötige Prävention gesorgt. Hinsichtlich Arbeitszeugnis sei zwar eine gewisse Änderungsbereitschaft vorhanden, aber die Gesuchstellerin habe keinen Anspruch auf ein völlig neues Zeugnis und bestimmte Formulierungen.

Die Schlichtungsbehörde bejaht ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 201 ZPO gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung für alle Rechtsbegehren. Im Übrigen besteht aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts auch hinsichtlich Kündigung durchaus ein Bezug zum Gleichstellungsgesetz. Dass am Arbeitsplatz Konflikte bestanden haben, für deren Lösung keine besonderen Massnahmen getroffen wurden, bestätigt die an der Verhandlung anwesende Personalleiterin. Ebenso bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch hinsichtlich Einarbeitung und Instruktion seitens der Gesuchgegnerin wenig Unterstützung erfolgt, die Fürsorgepflicht also nicht optimal gewahrt worden ist.
Die geltend gemachte sexuelle Belästigung erscheint der Behörde aufgrund eingehender Befragung der Gesuchstellerin sowie eines bei den Akten befindlichen Entschuldigungsschreibens des involvierten Mitarbeiters glaubwürdig, zudem hielt die Schlichtungsbehörde die Prävention der Gesuchgegnerin mangels eines klaren Verbots und der Nennung von Sanktionen sowie einer Anlaufstelle für Betroffene als ungenügend. Eine Meldung des zweiten Vorfalls durch die Gesuchstellerin vorgängig der Kündigung bleibt demgegenüber zweifelhaft, so dass hier nicht zusätzlich ungenügende Abhilfe oder Rachekündigung angenommen werden muss.

Insgesamt erscheint der Schlichtungsbehörde unter Gewichtung der Prozess- und Beweisrisiken beider Parteien eine Entschädigung von einem Monatslohn im Zusammenhang mit der Kündigung sowie von eineinhalb Durchschnittsmonatslöhnen wegen sexueller Belästigung und mangelhafter Prävention, total pauschal 17'000 Franken, als angemessen. Zudem ist das Arbeitszeugnis in mehreren Punkten zu Gunsten der Gesuchstellerin anzupassen. Auf dieser Basis einigen sich die Parteien, weshalb das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ist.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 6/2016