Branche
Banques, assurances
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Zurich Cas 332

Diskriminierende Nichtanstellung eines Bewerbers für eine Stelle als «Assistentin im Finanzbereich»

Kurz nach Ende seiner Banklehre bewirbt sich der Gesuchsteller auf eine ausgeschriebene Stelle als «Assistentin im Finanzbereich / 100%». Darauf erhält er eine Absage mit der Begründung, dass nur Dossiers von weiblichen Kandidatinnen berücksichtigt werden. Nachdem er die Gesuchgegnerin auf die diskriminierende Nichtanstellung hinweist, erhält er eine Entschuldigung sowie 1'000 Franken für die Umtriebe. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Gesuchgegnerin geltend, dass der Gesuchsteller nicht nur aufgrund seines Geschlechts nicht eingestellt worden sei. Aufgrund seiner fehlenden Englischkenntnisse sowie der Tatsache, dass er bald eine Ausbildung beginne und nicht 100 Prozent arbeiten könne, wäre er auch sonst nicht als Kandidat in Frage gekommen. Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass eine Diskriminierung vorliegt. Dies, weil von Beginn an grundlos alle männlichen Bewerber ausgeschlossen worden sind. Sie befindet aber die Ernsthaftigkeit der Bewerbung als zweifelhaft. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von total 4'500 Franken.

Historique de la procédure

02.06.2016
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Der Gesuchsteller, welcher kürzlich eine Banklehre abgeschlossen hat und über Schulenglischkenntnisse verfügt, bewirbt sich elektronisch auf eine Ausschreibung «Assistentin im Finanzbereich / 100%». Unter anderem wird im Stellenprofil das Erfordernis von Berufserfahrung, guten EDV- und sehr guten Englischkenntnissen in Wort und Schrift verlangt. In seinem Bewerbungsschreiben, welchem er seinen Lebenslauf und eine Kopie des Abschlusszeugnisses anfügt, informiert er darüber, dass er in einigen Monaten ein Wirtschaftsstudium an der ZHAW aufnehmen wolle. Er erhält umgehend ein Absagemail mit dem Hinweis, dass nur Dossiers von weiblichen Kandidatinnen berücksichtigt würden. Auf Rückfrage des Gesuchstellers nach dem Grund erhält er die Antwort, dass für die zu besetzende Vakanz eine weibliche Mitarbeiterin gewünscht werde. Der Gesuchsteller macht daraufhin in einem Brief an die Gesuchgegnerin diskriminierende Nichtanstellung geltend und fordert eine Entschädigung von 18'630 Franken (drei Monatslöhne) basierend auf einem angenommenen Monatslohn von 6'210 Franken. Die Gesuchgegnerin entschuldigt sich für das Vorkommnis und ihr Versehen, welches sie mit der mangelnden Rechtskunde der mit der Beantwortung der Bewerbungen befassten Angestellten begründet. Zudem weist sie auf die Präferenzen ihrer Kunden hin und darauf, dass der Gesuchsteller mangels Erfüllung des Stellenprofils, namentlich hinsichtlich Sprachkenntnissen und des verlangten längerfristigen Vollzeitpensums, ohnehin nicht hätte angestellt werden können. Für seine Umtriebe offeriert die Gesuchgegnerin die Bezahlung von 1'000 Franken, welche sie dem Gesuchsteller in der Folge überweist. Vor der Schlichtungsbehörde ist nebst der Erfüllung des Diskriminierungstatbestandes die Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die Erfüllung des Stellenprofils und die allfällige Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu prüfen. Die Gesuchgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller gemäss Zeugnis eine ungenügende Englischnote und auch keine Berufserfahrung habe, zudem hätte er in Bälde kein Vollzeitpensum mehr leisten können, wie dies in der Ausschreibung verlangt worden sei. Die Gesuchgegnerin habe sich für den Vorfall entschuldigt und bereits eine angemessene Entschädigung geleistet. Der vom Gesuchsteller angenommene Lohn für einen Lehrabgänger sei zu hoch. Der Gesuchsteller meint dazu, er erfülle das Profil und er habe die Stelle ernsthaft gewollt. Er habe einmal im Rahmen eines Schulausfluges drei Wochen einen Englischkurs in Cambridge besucht und hätte ab Beginn seinen Studiums zumindest ein Teilzeitpensum bei der Gesuchgegnerin absolvieren können.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass eine Diskriminierung vorliege, weil zum vornherein Bewerbungsdossiers von männlichen Bewerbern ohne sachliche Notwendigkeit ausgeschieden wurden. Sie befindet jedoch weiter, dass das Profil, namentlich hinsichtlich unbefristetem Vollzeitpensum und Sprachkenntnissen nicht erfüllt und die Ernsthaftigkeit der Bewerbung zweifelhaft seien. Zudem wird die Persönlichkeitsverletzung aufgrund der umgehenden Absage, der Entschuldigung der Gesuchgegnerin sowie der bereits erfolgten Entschädigungsleistung als eher gering eingestuft.

Insgesamt erscheint der Schlichtungsstelle maximal eine Entschädigung von knapp einem halben Monatslohn auf der Basis von 4'500 Franken als angemessen, nach Abzug der bereits erfolgten Entschädigung noch 1'000 Franken. Die Parteien schliessen eine entsprechende Vereinbarung, womit das Verfahren durch Vergleich erledigt wird.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2016