- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2016
- Entrée en force
- oui
Lohndiskriminierung und missbräuchliche Kündigung einer Chemikerin
Eine Chemikerin erhält eine befristete Anstellung in einem Unternehmen, welches kosmetische und pharmazeutische Produkte vetreibt. Obwohl ihr bereits zum Zeitpunkt der Anstellung eine spätere Festanstellung versprochen worden ist, wird sie immer wieder vertröstet. Nachdem sie nach ungefähr eindreiviertel Jahren per Einschreiben eine Festanstellung fordert, erhält sie die Kündigung. Vor der Schlichtungsbehörde macht sie geltend, dass sie rund hundert Prozent weniger verdient habe als ihr Mitarbeiter, welcher mit den gleichen Aufgaben betraut ist. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen in der Höhe von total 9'000 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird befristet als Chemikerin mit Universitätsabschluss bei einem mit dem Vertrieb von kosmetischen und pharmazeutischen Produkten befassten Unternehmen angestellt. Sie macht geltend, dass ihr bereits bei Vertragsschluss eine spätere Festanstellung in Aussicht gestellt worden sei. Nach einem halben Jahr ersucht sie um einen unbefristeten Vertrag, was vom Unternehmen immer wieder hinausgeschoben wird, hauptsächlich mit der Begründung, dass ihr Arbeitspensum bzw. die in Zukunft anfallende Arbeit schwer abgeschätzt werden könne. Nachdem sie mehrmals vertröstet wird, verlangt die Gesuchstellerin schliesslich nach rund 1 ¾ Jahren, während welcher sie regelmässig ein knapp 70 Prozent Pensum leistet und offenbar nie einen Arbeitseinsatz abgelehnt hat, mittels eingeschriebenem Brief eine unbefristete Festanstellung, worauf ihr gekündigt wird. Hinsichtlich des Lohns macht sie geltend, dass sie im Wesentlichen die gleiche Arbeit verrichtet habe wie ihr Kollege, der auf der Basis einer Festanstellung über 100 Prozent mehr Lohn bezogen habe. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung von 76'816 Franken sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von 36'874, entsprechend sechs diskriminierungsbereinigten Monatslöhnen.
Die Schlichtungsbehörde kommt nach eingehender Sichtung der Belege und Befragung der Parteien zum Schluss, dass die Gesuchstellerin zwar ursprünglich als Aushilfe angestellt worden ist, dann aber bald über weite Strecken, abgesehen von einigen Zusatzaufgaben, gleiche Arbeit wie ihr Kollege verrichtet hat. Diese wird nach zeitlichen Kapazitäten unter ihnen aufgeteilt. Ausbildungsmässig und hinsichtlich Berufs- und Betriebserfahrung hat der Kollege mehr vorzuweisen, was aber nicht einen Lohnunterschied von rund 100 Prozent bzw. rund 2'700 Franken pro Monat (umgerechnet auf das Teilzeitpensum der Gesuchstellerin) rechtfertigen kann. Unter Berücksichtigung der besseren Ausbildung, der längeren Berufs- und Betriebserfahrung sowie der Zusatzaufgaben und leicht höheren Verantwortung der Vergleichsperson erscheint der Schlichtungsbehörde ein monatlicher Lohnunterschied von höchsten 1'000 Franken als gerechtfertigt. Im Umfang von 1'700 Franken monatlich erscheint dagegen ein Lohnausgleich zumindest ab der Einarbeitungszeit von maximal sechs Monaten angebracht, d.h. für insgesamt 18 Monate bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (pauschal 30'000 Franken). Die Forderung nach einer Festanstellung erachtet die Schlichtungsbehörde als legitim, basierend auf den bei der Anstellung abgegebenen Erklärungen der Arbeitgeberin und dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des regelmässig verrichteten Arbeitspensums der Gesuchstellerin von nahezu 70 Prozent. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist damit spätestens nach Jahresfrist von einer effektiven Festanstellung auszugehen, dem die Arbeitgeberin entsprechend hätte Rechnung tragen sollen. Die stattdessen auf den eingeschriebenen Brief der Gesuchstellerin hin erfolgte Kündigung ist damit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 336 Obligationenrecht einzustufen. Ob daneben auch eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 GlG vorlag, kann mangels Kumulation der Entschädigung offen bleiben.
Angemessen erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von drei tatsächlichen Monatslöhnen, d.h. pauschal 9'000 Franken während nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum bestand, als Bemessungsgrundlage vom diskriminierungsbereinigten Monatslohn auszugehen. Entsprechend dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich, weshalb das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2016
Die Schlichtungsbehörde kommt nach eingehender Sichtung der Belege und Befragung der Parteien zum Schluss, dass die Gesuchstellerin zwar ursprünglich als Aushilfe angestellt worden ist, dann aber bald über weite Strecken, abgesehen von einigen Zusatzaufgaben, gleiche Arbeit wie ihr Kollege verrichtet hat. Diese wird nach zeitlichen Kapazitäten unter ihnen aufgeteilt. Ausbildungsmässig und hinsichtlich Berufs- und Betriebserfahrung hat der Kollege mehr vorzuweisen, was aber nicht einen Lohnunterschied von rund 100 Prozent bzw. rund 2'700 Franken pro Monat (umgerechnet auf das Teilzeitpensum der Gesuchstellerin) rechtfertigen kann. Unter Berücksichtigung der besseren Ausbildung, der längeren Berufs- und Betriebserfahrung sowie der Zusatzaufgaben und leicht höheren Verantwortung der Vergleichsperson erscheint der Schlichtungsbehörde ein monatlicher Lohnunterschied von höchsten 1'000 Franken als gerechtfertigt. Im Umfang von 1'700 Franken monatlich erscheint dagegen ein Lohnausgleich zumindest ab der Einarbeitungszeit von maximal sechs Monaten angebracht, d.h. für insgesamt 18 Monate bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (pauschal 30'000 Franken). Die Forderung nach einer Festanstellung erachtet die Schlichtungsbehörde als legitim, basierend auf den bei der Anstellung abgegebenen Erklärungen der Arbeitgeberin und dem weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des regelmässig verrichteten Arbeitspensums der Gesuchstellerin von nahezu 70 Prozent. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist damit spätestens nach Jahresfrist von einer effektiven Festanstellung auszugehen, dem die Arbeitgeberin entsprechend hätte Rechnung tragen sollen. Die stattdessen auf den eingeschriebenen Brief der Gesuchstellerin hin erfolgte Kündigung ist damit als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 336 Obligationenrecht einzustufen. Ob daneben auch eine Rachekündigung im Sinne von Art. 10 GlG vorlag, kann mangels Kumulation der Entschädigung offen bleiben.
Angemessen erscheint der Schlichtungsbehörde eine Entschädigung von drei tatsächlichen Monatslöhnen, d.h. pauschal 9'000 Franken während nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum bestand, als Bemessungsgrundlage vom diskriminierungsbereinigten Monatslohn auszugehen. Entsprechend dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich, weshalb das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben ist.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2016