Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Attribution des tâches
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2016
Zurich Cas 340

Diskriminierende Teilkündigung einer Chemieprofessorin

Eine Professorin im Bereich Chemie verliert Teile ihrer Leistungsfunktion bei der Zusammenlegung zwei zuvor unabhängig geführter Institute. Neu soll sie sich ganz auf die Lehre konzentrieren und ihre Forschungstätigkeit an ihren bisherigen Stellvertreter abgeben. Dagegen setzt sie sich zur Wehr. Die Arbeitgeberin bestreitet eine geschlechtsbedingte Diskriminierung. Die Schlichtungsbehörde vermutet eine Diskriminierung. Die beiden Parteien einigen sich auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses innert angemessenem Zeitraum, während dessen die Professorin ihre Tätigkeit in der Forschung weiter ausüben darf.

Historique de la procédure

11.10.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit rund 17 Jahren bei der Gesuchgegnerin einer Hochschule als Professorin im Bereich Chemie angestellt und sowohl mit Lehre wie auch mit Forschung befasst. Zusätzlich leitet sie eine Fachgruppe. Im Rahmen einer Reorganisation legt die Gesuchgegnerin zwei bisher separat geführte Institute im Bereich Chemie zusammen, wobei die Anzahl Fachstellen reduziert wird und die Gesuchstellerin ihre diesbezügliche Leitungsfunktion verliert, was lohnwirksam ist und in der beanstandeten Verfügung entsprechend festgehalten wird. Zusätzlich erhält die Gesuchstellerin einen neuen Stellenbeschrieb mit Zielvorgaben, wonach sie sich ganz auf die Lehre konzentrieren und innert zwei Jahren ihre Forschungstätigkeit und pendente Projekte weitestgehend an ihren bisherigen Stellvertreter abtreten sollte. Gegen diese Degradierung setzt sie sich zur Wehr. Gleichzeitig erheb sie Rekurs gegen die erlassene Verfügung.
Die Gesuchgegnerin bestreitet eine geschlechtsbedingte Diskriminierung, die Änderungen seien sachlich motiviert, man müsse Schwerpunkte setzen und die Gesuchstellerin habe einen hervorragenden Leistungsausweis in der Lehre, so dass es nur Sinn mache, wenn sie sich darauf konzentriere. Hinsichtlich Forschungstätigkeit habe es demgegenüber mit der Arbeitgeberin wie auch im Team Spannungen gegeben, welche durch die neue Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung behoben werden sollten.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss – was von der Gesuchgegnerin in der Verhandlung auch nicht mehr bestritten wird–, dass die Änderung des Aufgabenbereichs der Gesuchstellerin und die von ihr verlangte Abtretung ihrer gesamten Forschungstätigkeit, einschliesslich der von ihr betreuten Projekte, an den bisherigen Stellvertreter eine positionsmässige Herabsetzung beinhalte. Für diese Einschränkung des Aufgabenbereichs seien keine ausreichenden sachlichen Gründe dargetan, weshalb nach Art. 6 GlG eine Diskriminierung zu vermuten sei, welche behoben werden müsse.


Nachdem sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchgegnerin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses innert angemessenem Zeitraum befürworten, wurde eine Vereinbarung unter Widerrufsvorbehalt getroffen, wonach das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf Mitte 2018 aufgelöst werden und die Gesuchstellerin bis dahin ihre Forschungstätigkeit im bisherigen Umfang weiterführen sollte. Einzelne Projekte sollte sie bei Ausscheiden mitnehmen können.
Die Parteien einigen sich darauf, die Details in einer separaten Vereinbarung vor Ablauf der Widerrufsfrist festzuhalten. Nachdem ein Widerruf innert einmal erstreckter Frist unterbleibt, ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2016