Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Zurich Cas 318

Diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft

Eine Mitarbeiterin in einer Betreuungswohnstätte erhält aufgrund ihrer Schwangerschaft die Kündigung. Dabei teilt ihr der Vorgesetzte mit, dass man mit ihrer Leistung zufrieden sei und sie nach der Geburt ihre Arbeit wieder aufnehmen dürfe. Die Schlichtungsbehörde befindet die Kündigung als diskriminierend und die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen.

Historique de la procédure

20.01.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung
Die Gesuchstellerin tritt am 1. November 2015 eine Stelle als Mitarbeiterin Betreuung in einer Wohnstätte für Menschen mit einer Behinderung an. Das Pensum beträgt 60 Prozent. Nachdem sie am 12. Januar 2016 ihre Schwangerschaft mitteilt, findet am 17. Januar 2016 das Auswertungsgespräch zur Probezeit statt. In diesem äussert sich der Vorgesetzte positiv zu ihren Leistungen. Am 18. Januar 2016 wird ihr die Kündigung übergeben, mit dem Hinweis, man sei mit den Leistungen zufrieden und sie könne nach der Geburt wieder arbeiten. Die Gesuchstellerin verlangt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die Kündigung diskriminierend erfolgt sei. Die Parteien bereinigen das Schlusszeugnis und einigen sich auf eine Entschädigung auf der Basis von vier Monatslöhnen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 3/2016