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- 1 Décision 2016
Anstellungsdiskriminierung einer Projekt- und Fachbereichsleiterin
Die Gesuchstellerin bewirbt sich als Projektleiterin und Fachbereichsleiterin. Nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft erhält sie eine Absage, obwohl sie zuvor bereits eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten hat. Der Gesuchsgegner bestreitet, dass die Absage aufgrund der Schwangerschaft erfolgt ist. Die Schlichtungsbehörde sieht den Zusammenhang zwischen der Absage und der Schwangerschaft zwar gegeben. Der Gesuchsgegner erklärt sich jedoch nicht bereit, einen Urteilsvorschlag zu unterzeichnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin bewirbt sich beim Gesuchsgegner am 7. Dezember 2015 als Projektleiterin und als Fachbereichsleiterin. Am 23. Dezember 2016 wird sie zu einem Vorstellungsgespräch auf den 12. Januar 2016 eingeladen. Am 14. Januar 2016 teilt sie per Mail ihre Schwangerschaft mit. Am 25. Januar 2016 erhält sie eine telefonische Absage, weil es wegen Schwangerschaft keine Kontinuität gebe. Die Gesuchstellerin fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à 10'867 Franken (insgesamt 32'600 Franken). Weiter seien die Bewerbungsunterlagen (gemäss Datenschutzgesetz) und die Unterlagen des Schlichtungsgesuchs zu vernichten.
Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei zu keiner Anstellungsdiskriminierung gekommen. Tatsächlich seien damals drei (neue) Stellen ausgeschrieben gewesen. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Mail, mit welcher sie die Schwangerschaft mitgeteilt hatte, eine Kombination aus den drei Stellen gewollt und überdies habe sie ein Teilzeitpensum angestrebt. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Es sei somit keine Absage wegen Schwangerschaft/Mutterschaft erfolgt.
Da es sich bei den drei Stellen tatsächlich um drei neue handelt, wäre es durchaus möglich gewesen, die Profile anzupassen. Die sehr gut qualifizierte und für die fraglichen Stellen geeignete Gesuchstellerin hat in ihrer Mail gerade ihre Flexibilität aufgezeigt. Dass sie aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden wird, hat offensichtlich den Grund in der Mitteilung der Schwangerschaft.
Den Parteien wird ein Urteilsvorschlag unterbreitet, welcher vom Gesuchsgegner abgelehnt wird .
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 7/2016
Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei zu keiner Anstellungsdiskriminierung gekommen. Tatsächlich seien damals drei (neue) Stellen ausgeschrieben gewesen. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Mail, mit welcher sie die Schwangerschaft mitgeteilt hatte, eine Kombination aus den drei Stellen gewollt und überdies habe sie ein Teilzeitpensum angestrebt. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Es sei somit keine Absage wegen Schwangerschaft/Mutterschaft erfolgt.
Da es sich bei den drei Stellen tatsächlich um drei neue handelt, wäre es durchaus möglich gewesen, die Profile anzupassen. Die sehr gut qualifizierte und für die fraglichen Stellen geeignete Gesuchstellerin hat in ihrer Mail gerade ihre Flexibilität aufgezeigt. Dass sie aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden wird, hat offensichtlich den Grund in der Mitteilung der Schwangerschaft.
Den Parteien wird ein Urteilsvorschlag unterbreitet, welcher vom Gesuchsgegner abgelehnt wird .
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 7/2016