Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Promotion • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2016
Entrée en force
oui
Zurich Cas 335

Beförderungsdiskriminierung einer Sekundarlehrperson

Eine Sekundarlehrerin wird angefragt, ob sie Interesse an der Funktion als Klassenlehrperson habe. Obwohl sie dies bestätigt, erhält sie eine Absage und eine jüngere, männliche Person erhält die Stelle. Dies wird seitens der Arbeitgeberin nicht weiter begründet. Die Schlichtungsstelle erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Die beiden Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 4'100 Franken sowie auf veränderte Formulierungen im Schlusszeugnis.

Historique de la procédure

06.09.2016
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit 1. August 2013 als Sekundarlehrperson zunächst im Rahmen eines Langzeitvikariates und ab 1. August 2015 mit einem Beschäftigungsgrad von 43 Prozent bei der Gesuchsgegnerin tätig.
Am 25. November 2015 wird sie angefragt, ob sie Interesse an der Funktion als Klassenlehrperson habe. Die Gesuchstellerin bestätigt dies mit einem entsprechendem Motivationsschreiben. Anfang März 2016 erhält sie eine Absage. Ihr wird eine männliche Person (ebenfalls Quereinsteiger, jünger, erst ein halbes Jahr Berufserfahrung, am Anfang der Ausbildung) vorgezogen, mit der Begründung, dieser sei die «best person» für diese Stelle. Die Gesuchsgegnerin stellt in Abrede, dass das Geschlecht eine Rolle für die Stellenbesetzung gespielt habe, gibt aber die Auswahlkriterien nicht bekannt. Sie wirft der Gesuchstellerin anfängliche Schwierigkeiten mit einer Klasse (2014, bei Beginn der Tätigkeit) vor, zudem habe sie ein zu kleines Pensum. Dabei ist die Gesuchstellerin nicht angefragt worden, ob sie dieses erhöhen würde.
Weiter wird der Gesuchstellerin nahe gelegt, zu kündigen, weil sie sich gegenüber der Schulleitung illoyal verhalten habe. Die Gesuchstellerin kündigt in der Folge die Anstellung. Sie verlangt die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und eine Entschädigung von einem Monatslohn. Weiter dürfe das Schlichtungsverfahren in Arbeitszeugnissen und Referenzauskünften nicht erwähnt werden.

Da auch an der Schlichtungsverhandlung keine Auswahlkriterien genannt werden können (ausser «best person»), kommt die Schlichtungsbehörde zum Ergebnis, dass eine Diskriminierung glaubhaft sei.

Die Parteien einigen sich auf folgenden Vergleich: Feststellung, dass die Nichtberücksichtigung der Gesuchstellerin für die Funktion als Klassenlehrperson diskriminierend ist. Entschädigung von 4'100 Franken. Zudem werden Formulierungen im Schlusszeugnis geändert; überdies verpflichtet sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2016