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Lohndiskriminierung einer Key Account Managerin
Eine Key Account Managerin fühlt sich lohnmässig gegenüber zwei männlichen Vergleichspersonen benachteiligt. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht werden kann. Die Arbeitgeberin bestreitet dies jedoch und lehnt deshalb jede Vereinbarung ab. Die Schlichtungsbehörde stellt in Folge die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin, geb. 1978, ist vom 1. Juni 2011 bis 31. Juli 2015 als Key Account Managerin bei der Gesuchsgegnerin mit einem Jahressalär von zuletzt 110'625 Franken tätig (Anfangssalär 105'000 Franken). Sie ist der Ansicht, dass sie lohnmässig gegenüber zwei männlichen Vergleichspersonen benachteiligt sei, da diese mit Anfangssalären von 120'000 Franken (geb. 1973) und 115'000 Franken (geb. 1977) bei der Gesuchsgegnerin eingestiegen seien. Sie verlangt eine Lohnnachzahlung von 58'000 Franken für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2015. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, Vergleichsperson A hätte eine breitere Berufserfahrung und Vergleichsperson B habe einen Fachhochschulabschluss vorweisen können, was den Lohnunterschied rechtfertige. Zudem hätten beide wichtigere Schlüsselkunden betreut als die Gesuchstellerin.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht werden kann. Nicht nachgewiesen ist, dass die Gesuchstellerin unbedeutendere Kunden betreut hat; zudem werden ihr stetig Lohnerhöhungen zugestanden (den Vergleichspersonen nur in geringfügigem Masse) und sie erhält überdies gute Beurteilungen ihrer Arbeit. Allerdings sind die Lohnunterschiede nicht so hoch, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht.
Den Parteien wird deshalb eine Lohnnachzahlung von pauschal 15'000 Franken vorgeschlagen. Die Gesuchsgegnerin lehnt jedoch jede Vereinbarung ab, weil sie der Ansicht ist, gemäss ihrem Lohnsystem sei keine Diskriminierung ersichtlich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2016
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht werden kann. Nicht nachgewiesen ist, dass die Gesuchstellerin unbedeutendere Kunden betreut hat; zudem werden ihr stetig Lohnerhöhungen zugestanden (den Vergleichspersonen nur in geringfügigem Masse) und sie erhält überdies gute Beurteilungen ihrer Arbeit. Allerdings sind die Lohnunterschiede nicht so hoch, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht.
Den Parteien wird deshalb eine Lohnnachzahlung von pauschal 15'000 Franken vorgeschlagen. Die Gesuchsgegnerin lehnt jedoch jede Vereinbarung ab, weil sie der Ansicht ist, gemäss ihrem Lohnsystem sei keine Diskriminierung ersichtlich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2016