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- 1 Décision 2016
Lohndiskriminierung einer Geschäftsführerin
Eine Geschäftsführerin fühlt sich im Vergleich zu ihrem Nachfolger betreffend der Lohngleichheit diskriminiert. Ihr männlicher Nachfolger verdient rund 20 Prozent mehr als sie. Die Schlichtungsbehörde kommt zwar zum Schluss, dass der Lohnunterschied nicht sachlich begründet ist. Der Arbeitgeber lehnt jedoch eine Einigung ab.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin ist vom 1. Oktober 2013 als Geschäftsführerin (Pensum 80 Prozent) beim Gesuchsgegner mit einem monatliche Bruttolohn von 7'000 Franken (100 Prozent: 105'000/Jahr, 8'750 Franken/Monat) bis zum 30. Juni 2015 tätig. Ihr Nachfolger (mit identischem Stellenbeschrieb) wird mit einem Bruttomonatslohn von 8'666 Franken, Basis 80 Prozent, eingestellt. Der Gesuchsgegner rechtfertigt den Lohnunterschied von rund 20 Prozent damit, dass die männliche Vergleichsperson besser geeignet für die Stelle gewesen sei und überdies einen akademischen Abschluss aufzuweisen habe. Die Gesuchstellerin fordert eine Lohnnachzahlung von 42'472 Franken, abzüglich gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, nebst 5 Prozent Zins.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass der fragliche Lohnunterschied nicht sachlich begründet ist, zumal die Gesuchstellerin über mehrjährige einschlägige Erfahrungen in der Geschäftsführung von Verbänden verfügt. Die männliche Vergleichsperson hat in Neuseeland zunächst bis 2006 ein eigenes Reisebüro geführt, dann ab 2007 dort ein Studium absolviert und ist nach Studienabschluss 2014 während vier Monaten als Kundenbetreuer im staatlichen Gesundheitswesen tätig gewesen.
Den Parteien wird ein Vergleich auf der Basis einer Lohnnachzahlung von pauschal 30'000 Franken vorgeschlagen; dieser wird vom Gesuchsgegner abgelehnt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 16/2016
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass der fragliche Lohnunterschied nicht sachlich begründet ist, zumal die Gesuchstellerin über mehrjährige einschlägige Erfahrungen in der Geschäftsführung von Verbänden verfügt. Die männliche Vergleichsperson hat in Neuseeland zunächst bis 2006 ein eigenes Reisebüro geführt, dann ab 2007 dort ein Studium absolviert und ist nach Studienabschluss 2014 während vier Monaten als Kundenbetreuer im staatlichen Gesundheitswesen tätig gewesen.
Den Parteien wird ein Vergleich auf der Basis einer Lohnnachzahlung von pauschal 30'000 Franken vorgeschlagen; dieser wird vom Gesuchsgegner abgelehnt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 16/2016