Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Argovie Cas 59

Arbeitgeber weigert sich, an Verhandlung aufgrund sexueller Belästigung teilzunehmen

Eine Mitarbeiterin im verarbeitenden Gewerbe wird während mehreren Monaten sexuell belästigtund ist danach für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber weigert sich, an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen, worauf die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.

Historique de la procédure

29.03.2016
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus
Die Gesuchstellerin legt dar, dass sie über mehrere Monate Opfer sexueller Belästigungen durch einen Arbeitskollegen geworden ist. Sie habe auch Strafanzeige eingereicht und der Täter sei mit Strafbefehl bestraft worden. Die Vorbringen der Gesuchstellerin werden vom Arbeitgeber nicht ernst genommen. Bei einer Besprechung zu dritt wird den Parteien mitgeteilt, dass sie sich zusammenreissen sollen. Dem Wunsch der Gesuchstellerin, nicht mehr in der gleichen Schicht wie der Täter zu arbeiten, wird nicht entsprochen. Die Gesuchstellerin wird daher krank und ist während mehrerer Monate arbeitsunfähig. Sie beantragt eine Entschädigung für die sexuelle Belästigung, die missbräuchliche Kündigung und weitere Lohnforderungen.
In der Stellungnahme schreibt der Gesuchsgegner, es habe keine sexuelle Belästigung gegeben, die gesundheitlichen Probleme werden bestritte. Die Gesuchstellerin habe vielmehr finanzielle Probleme gehabt. Die Kündigung sei nicht missbräuchlich erfolgt, sondern weil auf die Gesuchstellerin kein Verlass mehr gewesen sei. Es bestehe kein Zusammenhang zum Verfahren wegen sexueller Belästigung.

Eine Schlichtungsverhandlung kann nicht durchgeführt werden, da die beklagte Partei erklärt, sie werde nicht daran teilnehmen; sie sei nicht bereit, irgendeinen Vergleich mit der Klägerin einzugehen. Der Gesuchstellerin wird die Klagebewilligung erteilt.

Fall 37/2016