Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Indemnité • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2015
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 62

Diskriminierende (Änderungs-)Kündigung einer Pharma-Assistentin

Die anwaltlich vertretene Pharma-Assistentin reicht mit Gesuch vom 26.06.2015 das Begehren um Bezahlung einer Entschädigung von fünf Monatslöhnen aufgrund diskriminierender Kündigung ein. Sie führt an, dass ihr nach einer zweimonatigen Krankheitsabwesenheit eine Änderungskündigung vorgelegt worden sei mit einer Pensumsreduktion auf die Hälfte und einer neuen Schichtzuteilung, die nicht mit ihren familiären Pflichten vereinbar sei. Die Parteien einigen sich auf eine pauschale Entschädigungszahlung von 4'000 Franken zugunsten der Gesuchstellerin.

Historique de la procédure

15.09.2015
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist seit dem 1.07.2011 mit einem 60%-Pensum bei der beklagten Apotheke als Pharma-Assistentin angestellt. Vom 5.8. bis 2.10.2014 ist sie aufgrund eines Schulterleidens und einer damit verbundenen Operation 59 Tage krankheitsabwesend. Während ihrer Abwesenheit übernimmt eine neu eingestellte Mitarbeiterin die von 12:00 bis 21:00 Uhr dauernde Spätschicht am Montag. Am 25.11.2014 wird der Gesuchstellerin eine Änderungskündigung vorgelegt und ihr mündlich neue Einsatzzeiten vorgegeben; Einsatzzeiten, die mit den Familienpflichten der Gesuchstellerin kollidieren. Die Gesuchstellerin wird vor die Wahl gestellt, mit der Änderungskündigung eine Reduktion des Beschäftigungsgrades auf die Hälfte (d.h. auf 30%) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu akzeptieren oder per 31.01.2015 ganz aus dem Betrieb auszutreten. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, mit der neuen Schichtzuteilung, die offensichtlich mit ihren familiären Pflichten kollidiert, wolle die Arbeitgeberin die Reduktion ihres Anstellungsgrades auf 30% erzwingen. Dies, so die Gesuchstellerin, unter anderem deshalb, weil für die Montags-Spätschicht eine neue Mitarbeiterin eingestellt worden sei. Sie macht geltend, die Nicht-Berücksichtigung ihrer Kinderbetreuungszeiten verstosse gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG. Des Weiteren sei sie durch die Kündigung und das grobe Vorgehen der Arbeitgeberin so schwer getroffen worden, dass sie ärztliche Behandlung brauchte. Auch sei das Schulterleiden noch nicht richtig ausgeheilt gewesen; der behandelnde Arzt habe eine vollständige Krankheitsunfähigkeit festgestellt. Durch die krankheitsbedingte Sperrfrist verlängere sich die Kündigungsfrist und der Lohn sei ihr bis Ende April 2015 zu bezahlen. Die Arbeitgeberin macht hingegen geltend, der betroffene Apotheken-Standort habe sehr lange Öffnungszeiten. Gleichzeitig seien die möglichen Einsatz-Zeiten der Gesuchstellerin sehr eingeschränkt. Unter diesen Umständen könne sie ihr lediglich eine Anstellung mit einem Arbeitspensum von 30% anbieten.

Die Schlichtungsverhandlung findet am 15.09.2015 statt. Nach Anhörung und Befragung der Parteien unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien den Vorschlag, dass die Arbeitgeberin eine pauschale Entschädigung von 4‘000 Franken leiste. Die Parteien sind mit diesem Vorschlag einverstanden und erklären sich mit Vollzug dieser Vereinbarung bezüglich sämtlicher gegenseitiger Ansprüche und/oder Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Allfällige Krankentaggeldansprüche werden vom Vergleich ausdrücklich ausgenommen. Es wird in dem Vergleich festgehalten, dass diese Krankentaggeldansprüche gegenüber der Taggeldversicherung direkt geltend zu machen seien.

Die Parteien einigen sich auf den von der Schlichtungsstelle vorgeschlagenen Vergleich; die Arbeitgeberin leistet der Gesuchstellerin eine pauschale Entschädigung von 4'000 Franken.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 2/2015