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Anstellungsdiskriminierung eines kaufmännischen Sachbearbeiters
Der kaufmännische Sachbearbeiter, der in einem Wiedereingliederungsprogramm der IV ist, bewirbt sich auf eine 50%-Stelle in der Administration eines kleinen Betriebs. Auf seine Bewerbung erhält er eine Absage mit der Begründung, dass für die Stelle eine Frau gesucht werde, insbesondere eine Frau, die aufgrund von Familienpflichten eine Teilzeitstelle suche. Im Schlichtungsgesuch macht er diskriminierende Nichtanstellung geltend. Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt dem Gesuchsteller eine Entschädigung von 750 Franken.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Der Gesuchsteller ist in einem Wiedereingliederungsprogramm der IV und bewirbt sich im September 2016 per E-Mail auf eine Sachbearbeiterstelle in der Administration eines kleinen Betriebs mit einem Pensum von 50%. Im Oktober 2016 erhält er per E-Mail eine Absage auf seine Bewerbung. Daraufhin fragt er nach den Gründen und erhält am 25. Oktober 2016 eine E-Mail mit folgender Aussage: „In der Stellenausschreibung stand Sachbearbeiterin, wir suchen eine Mitarbeiterin.“ Die Arbeitgeberin macht geltend, sie habe sich entschieden eine Frau anzustellen, um den Frauenanteil in ihrem männerdominierten Unternehmen zu steigern. Ausserdem wolle sie die 50%-Stelle einer Frau geben, die aufgrund von familiären Verpflichtungen keine 100%-Stelle annehmen könne.
Am 30. Januar 2017 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die Anstellungsdiskriminierung als bewiesen; der Arbeitgeberin gelingt es nicht, diesen Beweis zu entkräften. Es stellt sich vielmehr heraus, dass für die Arbeitgeberin von Anfang an nur eine Frau für die Stelle in Frage kam, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt dem Gesuchsteller eine Entschädigung von 750 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 300/2016
Am 30. Januar 2017 findet die Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsstelle beurteilt die Anstellungsdiskriminierung als bewiesen; der Arbeitgeberin gelingt es nicht, diesen Beweis zu entkräften. Es stellt sich vielmehr heraus, dass für die Arbeitgeberin von Anfang an nur eine Frau für die Stelle in Frage kam, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen.
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich. Die Arbeitgeberin bezahlt dem Gesuchsteller eine Entschädigung von 750 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 300/2016