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Diskriminierende Nicht-Anstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin infolge Schwangerschaft
Bei ihrer Bewerbung als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Forschungsprojekt zu Diskriminierung erhält die Gesuchstellerin per Mail eine Zusage. Nachdem die Gesuchstellerin schwanger wird und die Projektleitung darüber informiert, erhält sie unvermittelt eine Absage. Diese wird damit begründet, dass das befristete Projekt keine zeitlichen Kapazitäten für einen Mutterschaftsurlaub bereithalte. Daraufhin wendet sich die Gesuchstellerin wegen Diskriminierung an die Schlichtungsstelle. Während in den Augen der Gesuchsgegnerin keine Diskriminierung vorliegt, bejaht die Schlichtungsstelle eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz. Daraufhin entschuldigt sich die Gesuchsgegnerin schriftlich für die Vorkommnisse.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Im September 2012 bewirbt sich die Gesuchstellerin für die wissenschaftliche Mitarbeit an einem Forschungsprojekt zu Diskriminierung. Da die Stelle zu diesem Zeitpunkt finanziell noch nicht gesichert ist, wird das Bewerbungsverfahren verschoben. Während eines Jahres informiert die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin über den Stand des Projekts und lädt sie dann im Herbst 2013 persönlich ein, sich noch einmal auf die nun finanzierte Stelle zu bewerben. Nach zwei Bewerbungsgesprächen erhält sie schliesslich von der Gesuchsgegnerin per E-Mail eine Zusage für die Anstellung. Anstellungsbedingungen wie Lohn und die genaue Projektplanung werden darin noch nicht konkretisiert. Im gleichen Zeitraum wird die Gesuchstellerin schwanger. Damit dies in der zeitlichen Planung des befristeten Projekts berücksichtigt werden kann, informiert die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin bereits früh über die Schwangerschaft. Daraufhin wird das Anstellungsangebot per E-Mail zurückgezogen. Begründung für eine Nicht-Anstellung vonseiten der Gesuchsgegnerin ist der zeitlich limitierte Rahmen des Projekts, der es nicht erlauben würde, einen Mutterschaftsurlaub zu integrieren. Die Gesuchstellerin legt in einem Schreiben an die Projektleitung dar, dass die Absage für sie nicht nachvollziehbar sei. Dies auch im Hinblick darauf, dass es beim besagten Forschungsprojekt um Fragen der Diskriminierung gehe und Sensibilität diesbezüglich als wichtige Voraussetzung für die Mitarbeit im Projekt betont worden sei. Um die dreimonatige Frist für die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs nicht zu verpassen, reicht die Gesuchstellerin parallel zur E-Mail Kommunikation mit der Gesuchstellerin und deren Einladung zu einem persönlichen Gespräch ein Schlichtungsverfahren ein. Auf einen finanziellen Entgelt verzichtet die Gesuchstellerin von Anfang an. Sie fordert jedoch die Anerkennung einer Diskriminierung bei ihrer Anstellung. In ihrer Stellungnahme stellt die Projektleiterin die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde in Frage, da ihres Erachtens keine Diskriminierung vorliege. Sie bestreitet, eine Einstellungszusage gemacht zu haben und beharrt auf dem Standpunkt, dass einzig Streitigkeiten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen unter das Gleichstellungsgesetz fallen würden.
Die Schlichtungsstelle berichtigt, dass das Gleichstellungsgesetz auch in Fällen ohne bestehendes Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Bei der Stellenabsage nimmt die Projektleiterin Bezug zur Schwangerschaft, indem sie darauf hinweist, dass ein Mutterschaftsurlaub eine Teilnahme am Projekt verunmögliche. Selbst ohne offiziellen Vertrag kann somit vorliegend eine Diskriminierung infolge Schwangerschaft nach Gleichstellungsgesetz bejaht werden. Nebst der Anerkennung einer Diskriminierung schlägt sie der Gesuchsgegnerin vor, sich bei der Gesuchstellerin für den Vorfall zu entschuldigen.
Die Gesuchsgegnerin anerkennt eine Diskriminierung bei der Anstellung der Gesuchstellerin. Die schriftliche Entschuldigung der verantwortlichen Instanz wird fristgemäss zugestellt.
Die Schlichtungsstelle berichtigt, dass das Gleichstellungsgesetz auch in Fällen ohne bestehendes Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Bei der Stellenabsage nimmt die Projektleiterin Bezug zur Schwangerschaft, indem sie darauf hinweist, dass ein Mutterschaftsurlaub eine Teilnahme am Projekt verunmögliche. Selbst ohne offiziellen Vertrag kann somit vorliegend eine Diskriminierung infolge Schwangerschaft nach Gleichstellungsgesetz bejaht werden. Nebst der Anerkennung einer Diskriminierung schlägt sie der Gesuchsgegnerin vor, sich bei der Gesuchstellerin für den Vorfall zu entschuldigen.
Die Gesuchsgegnerin anerkennt eine Diskriminierung bei der Anstellung der Gesuchstellerin. Die schriftliche Entschuldigung der verantwortlichen Instanz wird fristgemäss zugestellt.