Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2016
Zoug Cas 8

Diskriminierende Kündigung einer Leiterin Personalabteilung

Die Leiterin der Personalabteilung eines internationalen Konzerns wehrt sich gestützt auf das Gleichstellungsgesetz gegen ihre Kündigung. Die Kündigung sei mit Vorwürfen begründet worden, die auch gegen den CEO hätten erhoben werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Das Kantonsgericht weist die Klage ab.

Historique de la procédure

27.05.2016
Das Kantonsgericht weist die Klage ab
Die Klägerin, die bereits an der vorangegangenen Stelle im selben Unternehmen wie der jetzige CEO Q. arbeitete, wechselt 2008 in den international tätigen Konzern, deren CEO Q nun ist. Im November 2010 verlässt der CEO den Konzern; im März 2011 wird der Klägerin «aus gutem Grund» gekündigt.
Die Klägerin bringt vor, dass die Kündigung eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstelle, denn die gegen sie erhobenen Vorwürfe, z.B. dass sie eigenmächtig den Umrechnungskurs für ihr Salär festgelegt habe, müssten auch gegenüber dem CEO Q. gelten. Gegenüber diesem seien solche Vorwürfe aber nie geäussert worden. Da nur sie als Frau die Konsequenzen zu tragen habe, liege eine klare Ungleichbehandlung vor, welche ihre Gründe in ihrem Geschlecht habe.
Die Beklagten entgegnen darauf, dass sie von der Pflichtverletzung der Klägerin erst im Februar 2011 erfahren haben, also erst nach dem Austritt des CEO. Sie hätten damit keine Ansprüche gegen ihn geltend machen können und folglich die Klägerin nicht schlechter behandelt.

Das Gericht sieht durch die Tatsache, dass gegenüber ihrem männlichen Arbeitskollegen keine Vorwürfe erhoben wurden, obwohl dies aufgrund der Aufhebungsvereinbarung noch möglich gewesen wäre, eine Ungleichbehandlung als glaubhaft gemacht an. Allerdings spricht gemäss Gericht wenig dafür, dass diese Benachteiligung ihre Gründe im Geschlecht der Klägerin hatte. Dafür gebe es andere Erklärungen, welche die vorliegende Ungleichbehandlung plausibel erscheinen lassen. So war der Arbeitskollege als CEO angestellt und es wäre ihm gar nicht möglich gewesen, seinen Lohn eigenmächtig festzusetzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Leiterin der Personalabteilung und zudem Juristin war. Sie war damit versierter in der Festlegung von Gehältern. Diese Unterschiede machten die ungleiche Ahndung der Pflichtverletzung nachvollziehbar. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes erscheint im vorliegenden Fall damit als nicht glaubhaft.

Das Kantonsgericht weist die Klage ab.

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 27. Mai 2016 (abgedruckt in GVP 2016, S. 188 ff.)