- Branche
- Autre
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Art. 8 Constitution fédérale
- Mots-clés juridiques
- Paternité • Situation familiale • Autre
- Rapport de travail
- Droit public
- Décisions
- 1 Décision 2016
- Entrée en force
- oui
Keine Diskriminierung bei Familienergänzungsleistungen
Ein Vater erhält trotz hälftig geteilter Sorge und Obhut über seinen Sohn keine Familienergänzungsleistungen, da die kantonale Regelung die Auszahlung nur an eine Person vorsieht – hier die von ihm getrenntlebende Mutter des gemeinsamen Sohnes. Der Vater macht bei der kantonalen Ausgleichskasse seinen Anspruch auf hälftig geteilte Familienergänzungsleistungen geltend. Diese verneint den Anspruch aufgrund fehlender Bedürftigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache weist die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, die Leistungen würden gemäss der kantonalen Regelung nur an eine Person ausgezahlt. Auch vor dem kantonalen Versicherungsgericht unterliegt der Vater. Darauf erhebt er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht, mit der Begründung die kantonale Regelung verstosse gegen die in Art. 8 Abs. 3 BV garantierte Gleichstellung von Frau und Mann.Historique de la procédure
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Ein von der Mutter getrenntlebender Vater mit hälftigem Sorgerecht und hälftig geteilter Obhut für den gemeinsamen Sohn stellt bei der kantonalen Ausgleichskasse den Antrag auf Familienergänzungsleistungen. Diese verneint seinen Anspruch aufgrund fehlender Bedürftigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache des Vaters weist die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, die Leistungen seien bereits an die Mutter ausgezahlt worden und die Zahlungen können nach kantonalem Recht weder doppelt gezahlt noch geteilt werden. Der Vater erhebt gegen diese Regelung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht, das die Beschwerde ebenfalls abweist. Der Beschwerdeführer beantragt die hälftige Ausrichtung der Familienergänzungsleistungen und die Feststellung, dass die Anwendung der kantonalen Norm, welche bei gemeinsamem Sorgerecht und hälftig geteiltem Obhut, die Zahlung der Leistungen an die Mutter vorsieht, gegen die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 8 Abs. 3 BV) verstosse, da als Zuteilungskriterium auf das Geschlecht abgestellt wird. Das Bundesgericht muss prüfen, ob die Beschränkung der Auszahlung der Familienergänzungsleistung an nur eine Person zulässig ist oder ob alle Anspruchsberechtigten gleichbehandelt werden müssen und somit beide Elternteile einen anteilsmässigen Anspruch auf die Beiträge haben.
Der kantonale Gesetzgeber hat sich entschieden, dass bei getrenntlebenden Eltern die Familienergänzungsleistungen nur an eine Person ausgezahlt werden. Sofern mehr als eine Person Anspruch auf die Leistungen hat, erfolgt die Zahlung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge. Primär stehen die Leistungen der Person mit der elterlichen Obhut zu, sekundär dem oder der Inhaber_in der elterlichen Sorge und sofern diese gemeinsam ausgeübt wird, ist die Mutter bezugsberechtigt. Ob diese Ungleichbehandlung von Mutter und Vater zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es nur schwer nachvollziehbar, dass im kantonalen Gesetz als drittes Zuteilungskriterium die Mutter gewählt wurde. Auf den ersten Blick lässt diese Regelung einen Verstoss gegen die Gleichstellung von Frau und Mann nach Art. 8 Abs. 3 BV vermuten, wären doch alternative Kriterien der Zuteilung, wie z.B. der Vorrang der Erstanmeldung oder der höhere Bedarf, möglich. Im Sozialversicherungsrecht sind aber aus finanziellen und verwaltungsökonomischen Gründen gewisse Schematisierungen und Leistungseinschränkungen zulässig. Da heutzutage das Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut zunehmend zum Regelfall wird (BGE 142 III 612 E. 4), kann nicht in jedem Einzelfall die genaue Aufteilung von Obhut und elterlicher Sorge wie auch deren allfällige Schwankungen von der Behörde ermittelt werden. Eine solche Forderung würde einen unangemessen hohen Aufwand nach sich ziehen. Es ist in der Massenverwaltung aus Praktikabilitätsgründen deshalb zulässig die Zulage nur einmal und nur an eine Person auszuzahlen. Die kantonale Regelung ist somit sachlich begründet und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-.
Bundesgerichtsentscheid 8C_438/2016 vom 16. November 2016 / BGE 142 V 577
Der kantonale Gesetzgeber hat sich entschieden, dass bei getrenntlebenden Eltern die Familienergänzungsleistungen nur an eine Person ausgezahlt werden. Sofern mehr als eine Person Anspruch auf die Leistungen hat, erfolgt die Zahlung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge. Primär stehen die Leistungen der Person mit der elterlichen Obhut zu, sekundär dem oder der Inhaber_in der elterlichen Sorge und sofern diese gemeinsam ausgeübt wird, ist die Mutter bezugsberechtigt. Ob diese Ungleichbehandlung von Mutter und Vater zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist es nur schwer nachvollziehbar, dass im kantonalen Gesetz als drittes Zuteilungskriterium die Mutter gewählt wurde. Auf den ersten Blick lässt diese Regelung einen Verstoss gegen die Gleichstellung von Frau und Mann nach Art. 8 Abs. 3 BV vermuten, wären doch alternative Kriterien der Zuteilung, wie z.B. der Vorrang der Erstanmeldung oder der höhere Bedarf, möglich. Im Sozialversicherungsrecht sind aber aus finanziellen und verwaltungsökonomischen Gründen gewisse Schematisierungen und Leistungseinschränkungen zulässig. Da heutzutage das Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge und Obhut zunehmend zum Regelfall wird (BGE 142 III 612 E. 4), kann nicht in jedem Einzelfall die genaue Aufteilung von Obhut und elterlicher Sorge wie auch deren allfällige Schwankungen von der Behörde ermittelt werden. Eine solche Forderung würde einen unangemessen hohen Aufwand nach sich ziehen. Es ist in der Massenverwaltung aus Praktikabilitätsgründen deshalb zulässig die Zulage nur einmal und nur an eine Person auszuzahlen. Die kantonale Regelung ist somit sachlich begründet und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-.
Bundesgerichtsentscheid 8C_438/2016 vom 16. November 2016 / BGE 142 V 577