Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Zurich Cas 351

Diskriminierung wegen Schwangerschaft nicht bestätigt

Eine Ausbildungsbegleiterin in einer Non-Profit-Organisation wird schwanger und verlangt, dass die Arbeitsauslastung im Team geprüft wird. Nach andauernder schwieriger Kommunikation zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin kommt es zur Kündigung. Laut Schlichtungsstelle scheint es nicht glaubhaft, dass die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft zusätzliche Arbeiten habe verrichten müssen. Die Parteien einigen sich jedoch auf die Anpassung des Arbeitszeugnisses und eine Entschädigung.

Historique de la procédure

14.03.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist von 2013 bis 2016 als Ausbildungsbegleiterin bei einer Non-Profit-Organisation tätig. Die Gesuchstellerin wird Anfang 2015 mit dem zweiten Kind schwanger und verlangt, dass die Arbeitsauslastung im Team geprüft werde. Anfang April 2015 verlangt sie wegen eines Vorgesetztenwechsels ein Zwischenzeugnis, welches erst am 15. Mai 2015 ausgestellt wird. Die Kommunikation zwischen der Gesuchstellerin und ihren Vorgesetzten gestaltet sich schwierig. Am 28. April teilt die Gesuchstellerin den voraussichtlichen Geburtstermin mit und hält fest, sie bleibe während sechs Monaten zu Hause. Die Gesuchsgegnerin lädt die Gesuchstellerin mehrfach zu einem Gespräch ein; dies verweigert die Gesuchstellerin. Schliesslich verwarnt die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin im Juni 2015 wegen unangemessener und respektloser Kommunikation gegenüber Geschäftsleitung, Vorgesetztem und Team. Im Juli 2015 wird der Arbeitnehmerin schliesslich mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis werde nach Ablauf des Mutterschutzes wegen ihres Verhaltens und ihrer Kommunikation aufgelöst. Im Februar 2016 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis; die Arbeitnehmerin erhebt dagegen Einsprache und bietet ihre Arbeitsleistung an. Sie wird daraufhin freigestellt. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihr als schwangere Mitarbeiterin verletzt; sie habe sich gegen «unbegrenzte Übernahme von weiteren Arbeiten gewehrt». Nach der Kündigung sei der Zweck des unbezahlten Urlaubs nicht mehr gegeben gewesen, weil sie sich auf Stellensuche habe begeben müssen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass das Kommunikationsverhalten der Gesuchstellerin tatsächlich fragwürdig gewesen sei. Hingegen habe sie berechtigterweise auf die verspätete Zustellung des Zwischenzeugnisses hingewiesen. Nicht glaubhaft scheint, dass die Gesuchstellerin zusätzliche Arbeiten hätte verrichten müssen. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 8'000 Franken; zudem wird das Arbeitszeugnis angepasst.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 8'000 Franken; zudem wird das Arbeitszeugnis angepasst.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 25/2016