Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel • Mesures préventives • Identité de genre • Transgenre • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Zurich Cas 359

Sexuelle Belästigung einer trans Frau

Eine Lageristin ist aufgrund ihrer Transidentität Anzüglichkeiten und verbalen sexistischen Entgleisungen ausgesetzt. Nachdem sie vom Praktikanten als «Schwein» bezeichnet wird, geht sie im Firmenchat verbal gegen ihn vor. Daraufhin erhält sie die Kündigung. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung kaum erfüllt seien. Zudem stellt sie fest, dass die Arbeitgeberin ihren Fürsorgepflichten nicht nachgekommen ist und Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vollständig fehlen. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 10'000 Franken.

Historique de la procédure

05.09.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt eine Einigung
Die Gesuchstellerin, eine trans Frau, ist seit Juni 2016 als Lageristin und Reinigungskraft bei der Gesuchsgegnerin angestellt. Sie macht geltend, sie sei ab Oktober 2016 wegen ihrer Transidentität Anzüglichkeiten und verbalen sexistischen Entgleisungen durch Mitarbeitende ausgesetzt gewesen. Diesen sei, trotz Beschwerden, seitens der Arbeitgeberin kein Einhalt geboten worden. Einmal sei sie vom Praktikanten als «Schwein» betitelt worden. Darauf habe sie im Firmenchat, als er auf einem Bild mit Bildlegende «Metzger» abgebildet worden sei, den Kommentar: «Ich sehe absolut nur 2 Schweine» abgegeben. Auf seinen eigenen Kommentar «A.the Butcher» habe sie mit «Zum kotzen» reagiert. Daraufhin sei sie fristlos entlassen worden.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung seien kaum erfüllt gewesen. Zudem sei die Arbeitgeberin ihren Fürsorgepflichten nicht nachgekommen. Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz fehlten überdies vollständig.

Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von 10'000 Franken. Zudem verpflichtet sich die Arbeitgeberin, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2017