Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Zurich Cas 362

Sexuelle Belästigung einer Lagermitarbeiterin durch Vorgesetzten

Eine Lagermitarbeiterin wird von ihrem direkten Vorgesetzten sexuell belästigt. Die Arbeitgeberin versetzt die Gesuchstellerin daraufhin in ein anderes Team. Kurz darauf erleidet die Gesuchstellerin einen Zusammenbruch und wird arbeitsunfähig. Nachdem sie ein Schlichtungsgesuch einreicht, erhält sie die Kündigung. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Arbeitgeberin keine ausreichenden Schutzmassnahmen getroffen hat und die Kündigung während der Sperrfrist nach Gleichstellungsgesetz ausgesprochen worden ist. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle auf eine Entschädigung.

Historique de la procédure

28.11.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin arbeitet seit 9. November 2015 als «Lagermitarbeiterin online» bei der Gesuchsgegnerin. Am 22. März 2017 informiert der Lagerleiter seine Vorgesetzte über «zwischenmenschliche» Probleme im Team. Tags darauf findet ein Gespräch mit der Gesuchstellerin statt, in welchem sie sich über das Verhalten ihres direkten Vorgesetzten (mündliche sexuelle Belästigungen, wie: sie sei eine Schöne, sehe lecker aus und er wolle sie beissen, Anfrage bei gemeinsamer Liftfahrt, ob sie ihm einen Kuss gebe) beklagt. Der Beschuldigte streitet alles ab. Die Arbeitgeberin versetzt die Gesuchstellerin in ein anderes Team, verbunden mit der Weisung an alle Mitarbeitenden, dass während der Arbeitszeit ausschliesslich deutsch gesprochen werde. Am 21. April 2017 erleidet die Gesuchstellerin einen Zusammenbruch; sie ist seither arbeitsunfähig. Versuche der Arbeitgeberin, die Gesuchstellerin in einem anderen Team (anderes Stockwerk, Kontaktverbot mit ehemaligem Vorgesetzten und weiteren Personen) einzusetzen, scheitern.
Am 26. Juni 2017 informiert der Ehemann der Gesuchstellerin die Arbeitgeberin, dass ein Schlichtungsbegehren eingereicht worden sei. Im Juni 2017 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August 2017, da die Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen sei. Die Gesuchstellerin fordert infolge ungenügender Intervention nach sexueller Belästigung eine Entschädigung von vier Schweizer Durchschnittslöhnen. Weiter sei infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädidgung von drei Monatslöhnen zu zahlen.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die getroffenen Schutzmassnahmen der Arbeitgeberin nicht ausreichend sind und die weitere Zusammenarbeit mit dem Belästiger im gleichen Raum wird als nicht zumutbar erachtet. Auch sind die getroffenen Massnahmen nicht begleitet und überwacht worden. Zudem ist die Kündigung während der Sperrfrist nach Art. 10 Gleichstellungsgesetz ausgesprochen worden.

Die Parteien einigen sich wegen sexueller Belästigung auf eine Entschädigung von einem Durchschnittsmonatslohn. Infolge diskriminierender Kündigung erhält die Gesuchstellerin zudem eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 14/2017