Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Attribution des tâches • Grossesse • Indemnité • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Zurich Cas 348

Diskriminierung und drohende diskriminierende Kündigung wegen Schwangerschaft/Mutterschaft

Eine Kundenberaterin in einer Grossbank ist teilt ihrem Vorgesetzten nach drei Jahren Anstellung mit, dass sie schwanger ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie jeweils gute Mitarbeiterinnenbeurteilungen erhalten. Nach der Mitteilung erhält sie Tiefstnoten und sie muss nach und nach ihre KundInnen abgeben. Während des Schwangerschaftsurlaubs wird ihr die Kündigungsabsicht nach Ende des Mutterschaftsurlaubs mitgeteilt und sie wird gedrängt, selber zu kündigen. Nachdem sich die Gesuchstellerin zuerst intern zur Wehr setzt, wird sie schliesslich krank geschrieben und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsstelle sieht eine Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Die Gesuchstellerin erhält eine Pauschalentschädigung von 24'000 Franken sowie wohlwollende Arbeitszeugnisse.

Historique de la procédure

07.02.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin ist während rund drei Jahren bei der Gesuchgegnerin, einer Grossbank, mit 100% Pensum angestellt, als sie ihrem Vorgesetzten die Schwangerschaft mitteilt. Zunächst war sie als assistierende Kundenberaterin tätig und anschliessend während rund eines Jahres in der Rolle einer Kundenberaterin. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung hat sie gute Mitarbeiterbeurteilungen erhalten. Nach Mitteilung der Schwangerschaft erhält sie Tiefstnoten und es werden ihr verschiedene Vorhaltungen gemacht, die nicht weiter belegt sind und zu denen sie nicht Stellungnehmen kann. Noch während der Schwangerschaft muss sie zunächst ihren grössten Kunden und dann auch alle weiteren abgeben, wobei ihr der Chef zusichert, dass sie letztere nach dem Mutterschaftsurlaub wieder betreuen dürfe. Noch während des Mutterschaftsurlaubs bietet er sie zu einem Gespräch auf, in der er ihr die Kündigungsabsicht nach Ende Mutterschaftsurlaub mitteilt und sie drängt, selbst zu kündigen. Alternativ schlägt er vor, dass sie wiederum als Assistentin weiterarbeiten könne. Die Gesuchstellerin setzt sich gegen die Diskriminierung und geplante Rückstufung zunächst intern zur Wehr und erhebt eine
Beschwerde, welche ihr Chef unter Hinweis auf Leistungsmängel und eine anstehende Restrukturierung als nicht begründet zurückweist. Nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wird ihr kaum Arbeit zugewiesen und sie muss sich wiederholt um Zugang zur internen Plattform bemühen. Als sie auf ihre Ausgrenzung hinweist, meinte ihr Chef, das habe sie ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Einschaltung der internen Gleichstellungsbeauftragten führt zu keinem Ergebnis. In der Folge meldet sich die Gesuchstellerin krank und stellt ein Schlichtungsgesuch.

In der Verhandlung ergibt sich, dass während ihres Mutterschaftsurlaubs zwei neue männliche Kundenberater eingestellt worden sind. Die der Gesuchstellerin vorgeworfenen Leistungsmängel können nicht hinreichend belegt werden, insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie, nachdem sie zunächst ausschliesslich gute Qualifikationen auch in der Rolle als Kundenberaterin erhalten hat, nun einen derartigen Leistungsabfall in den ungenügenden Bereich aufweisen soll. Aufgrund der nicht plausibel erklärbaren Rückstufung und geäusserten Kündigungsabsicht und nachdem zu wenig Anhaltspunkte für effektive Leistungsmängel bestehen, erscheint der Schlichtungsbehörde die geltend gemachte Diskriminierung und der Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Mutterschaft als glaubhaft. Das Beweisrisiko der Gesuchgegnerin ist entsprechend hoch einzustufen.

Da mittlerweile beide Parteien eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses befürworteten, einigen sie sich dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde entsprechend auf eine einvernehmliche Beendigung unter Beachtung der Kündigungsfrist mit Freistellung der Gesuchstellerin bei fortgesetzter voller Lohnzahlung. Weiter erhält die Gesuchstellerin eine Pauschalentschädigung von 24‘000 Franken (entsprechend drei Monatslöhnen) sowie finanzieller Abgeltung der aufgelaufenen Ferien. Zudem wird ihr eine wohlwollendes Zwischen- und ebensolches Schlusszeugniss auf der Basis der guten Mitarbeiterinnenbeurteilungen. Berücksichtigt bei dieser Lösung wird die seitens der Gesuchgegnerin bereits erfolgte volle Lohnzahlung seit Krankmeldung der Gesuchstellerin, obschon diese der Aufforderung zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist. Das Verfahren ist damit als durch Vergleich erledigt abzuschreiben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2016