- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
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- Loi sur l’égalité
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- 1 Décision 2017
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Lohnungleichheit einer Mitarbeiterin im Industriebereich
Im Zuge einer Reorganisation der Gesuchsgegnerin kommt es zu einer Anstellung eines neuen Mitarbeiters und die Arbeitsbereiche und Aufgabengebiete werden neu verteilt. Der neue Mitarbeiter übernimmt den Arbeitsbereich der Gesuchstellerin. Diese übernimmt neue Aufgabengebiete, welche laut ihrer Einschätzung mindestens so anspruchsvoll sind, wie die alten. Der neu eingestellte Mitarbeiter erhält jedoch seit seinem Stellenantritt einen höheren Lohn. Die Gesuchstellerin macht die Lohndifferenz zum Lohn des neuen Mitarbeiters rückwirkend für ihre gesamte Anstellungsdauer geltend. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle darauf, dass die Gesuchstellerin eine einmalige Zahlung von 10'000 Franken erhält.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin hat ihre Stelle bei der Beklagten am 1. Juni 2012 angetreten. Es wird ein Jahresgehalt von 120'250 Franken (100% Pensum) vereinbart. Zu Beginn des Jahres 2014 wird der Betriebszweig der Gesuchstellerin reorganisiert. Dies hat zur Folge, dass die Gesuchstellerin vorerst die alleinige Verantwortung über ein Aufgabengebiet trägt. Im August 2015 wird ein neuer Mitarbeiter zu 100% eingestellt, welcher das Aufgabengebiet der Gesuchstellerin übernimmt. Das Jahresgehalt des neuen Mitarbeiters beträgt 145‘000 Franken. Der Gesuchstellerin wird ein neues Aufgabengebiet zugewiesen, welches ihrer Ansicht nach mindestens so anspruchsvoll wie das alte war. Der einzige Unterschied zu der alten Aufgabenverteilung bestehe darin, dass die Gesuchstellerin nicht mehr die direkte Ansprechperson für höhere Vorgesetzte ist. Diese Aufgabe wird ab diesem Zeitpunkt von ihrem Vorgesetzten wahrgenommen. In verschiedenen Besprechungen ist die Beklagte nicht in der Lage, die Lohndifferenz zu erklären. Die Gesuchstellerin kündigt darauf hin das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2016.
Sie fordert, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1d GlG, die Nachzahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und dem Lohn des neuen Mitarbeiters rückwirkend seit Juni 2012 bis Juni 2016.
Die Gesuchgegnerin bemerkt in ihrer Stellungnahme unter anderem, dass die Funktion des neuen Mitarbeiters nicht mit derjenigen der Gesuchstellerin vergleichbar sei. Die Stelle des neuen Mitarbeiters sei insbesondere mit mehr Verantwortung, mehr Selbständigkeit und intensiveren Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften verbunden. Das höhere Gehalt für diese Funktion hätte nach den Angaben der Gesuchgegnerin auch eine Frau erhalten, welche für diese Funktion angestellt worden wäre. Der Vorwurf der Diskriminierung sei deshalb nicht haltbar.
Es werden formlose Vergleichsverhandlungen geführt, welche zum Abschluss eines Vergleichs führen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, der Gesuchgegnerin per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis einen Betrag von 10‘000 Franken brutto (Einmalprämie) zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 40/2017
Sie fordert, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 1d GlG, die Nachzahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Lohn und dem Lohn des neuen Mitarbeiters rückwirkend seit Juni 2012 bis Juni 2016.
Die Gesuchgegnerin bemerkt in ihrer Stellungnahme unter anderem, dass die Funktion des neuen Mitarbeiters nicht mit derjenigen der Gesuchstellerin vergleichbar sei. Die Stelle des neuen Mitarbeiters sei insbesondere mit mehr Verantwortung, mehr Selbständigkeit und intensiveren Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften verbunden. Das höhere Gehalt für diese Funktion hätte nach den Angaben der Gesuchgegnerin auch eine Frau erhalten, welche für diese Funktion angestellt worden wäre. Der Vorwurf der Diskriminierung sei deshalb nicht haltbar.
Es werden formlose Vergleichsverhandlungen geführt, welche zum Abschluss eines Vergleichs führen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, der Gesuchgegnerin per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis einen Betrag von 10‘000 Franken brutto (Einmalprämie) zu bezahlen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 40/2017