- Branche
- Transports, télécommunications
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2017
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung in der Telekommunikations-Branche
Die Gesuchstellerin wird mehrfach von einem Teammitarbeiter mehrfach sexuell belästigt. Obwohl die Vorgesetzte informiert wird, muss die Gesuchstellerin weiterhin mit dem Belästiger zusammenarbeiten. Daraufhin erhält die Gesuchstellerin die Kündigung, welche mit ihrer schlechten Leistung begründet wird. Sie ficht diese Kündigung an und macht eine Entschädigung geltend. Kurz vor der Schlichtungsverhandlung zieht die Klägerin das Gesuch zurück, womit das Verfahren abgeschrieben wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren in Folge Rückzug ab
Die Gesuchstellerin wird im Jahr 2014 von einem Teammitarbeiter mehrfach sexuell belästigt, unter anderem dadurch, dass er ihr Fotos auf dem Natel schickt. Die Vorgesetzte ist informiert über die Vorfälle, wird jedoch nicht tätig, so dass die Gesuchstellerin weiterhin mit dem Belästiger zusammenarbeiten muss. Der Klägerin erhält darauf die Kündigung, als Grund wird ihre schlechte Leistung angegeben. Nach der Kündigung erkrankt die Gesuchstellerin und ist bis heute nicht arbeitsfähig. Sie macht im Schlichtungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von 23‘914 Franken (brutto) wegen diskriminierender Kündigung geltend und behält sich ein Nachklagerecht und Schadenersatz ausdrücklich vor. Zudem verlangt sie ein verbessertes Arbeitszeugnis.
Die Gesuchgegnerin verlangt in ihrer Kurzstellungnahme die Abweisung der Klage und nimmt inhaltlich zum Sachverhalt nicht Stellung.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wird festgestellt, dass die Klägerin das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt der Wiedereinreichung zurückgezogen hat. Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 41/2017
Die Gesuchgegnerin verlangt in ihrer Kurzstellungnahme die Abweisung der Klage und nimmt inhaltlich zum Sachverhalt nicht Stellung.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 wird festgestellt, dass die Klägerin das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt der Wiedereinreichung zurückgezogen hat. Das Verfahren wird infolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 41/2017