Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Berne Cas 129

Diskriminierende Kündigung einer Mitarbeiterin im Detailhandel wegen Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin arbeitet im Detailhandel. Als sie zum dritten Mal schwanger wird und dies ihrem Vorgesetzten mitteilt, wird dieser verbal ausfällig und fragt die Arbeitnehmerin, ob sie das Unternehmen schädigen wolle. Er stellt ihr in Aussicht, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub freigestellt werde und nicht mehr bei der Arbeit erscheinen brauche. Die Kündigung erfolgt nach Ablauf der Sperrfrist. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung in der Arbeitgeberbescheinigung mit „Mutterschaft“. Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche zum Abschluss eines Vergleichs führen.

Historique de la procédure

27.04.2017
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Arbeitnehmerin arbeitet seit 2004 bei der Arbeitgeberin. Bis 2016 gibt es immer wieder Anlass zu Mitarbeitergesprächen, bei welchen das Verhalten der Arbeitnehmerin Gegenstand des Gesprächs ist und Zielvereinbarungen getroffen werden. Zehn Monate vor der Kündigung wird mit der Arbeitnehmerin in einer anderen Filiale ein neuer Arbeitsvertrag eingegangen. Während des neuen Vertragsverhältnisses kommt es zu keinen Beanstandungen oder Abmahnungen. Als die Arbeitnehmerin zum dritten Mal schwanger wird und dies ihrem Vorgesetzten mitteilt, wird dieser verbal ausfällig und fragt die Arbeitnehmerin, ob sie das Unternehmen schädigen wolle. Er fragt sie weiter, ob sie absichtlich schwanger geworden sei, oder ob es ein „Unfall“ war. Er stellt ihr in Aussicht, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub freigestellt werde und nicht mehr bei der Arbeit erscheinen brauche. Er fordert sie auf, die Schlüssel und Arbeitskleider bei Antritt des Mutterschaftsurlaubs abzugeben. Der Arbeitgeber begründet die Kündigung in der Arbeitgeberbescheinigung mit „Mutterschaft“.
Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung bestreitet der Arbeitgeber das Verhalten des Vorgesetzten nicht. Er begründet die Kündigung jedoch damit, dass man das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin gekündigt habe.
Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Februar 2017 fordert die Klägerin das Ferienguthaben von 2016 im Betrag von 2‘207 Franken, sechs Monatslöhne als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, eine angemessene Genugtuung, sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.


Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche zum Abschluss eines Vergleichs führen. Die Beklagte verpflichtet sich, 19‘000 Franken netto (3.5 Monatslöhne Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung und ein Monatslohn als Genugtuung) sowie 1‘000 Franken bzgl. Ferienguthaben 2016 zu bezahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 44/2017