Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Berne Cas 134

Lohndiskriminierung einer Sozialarbeiterin im Vergleich zu einem Mitarbeiter

Die Gesuchstellerin arbeitet als Sozialarbeiterin bei einer Bernischen Gemeinde. In ihrem Team arbeitet ein Sozialarbeiter mit gleichem Jahrgang, der über eine weniger hohe Berufsausbildung und über eine höchstens vergleichbare Berufserfahrung wie die Gesuchstellerin verfügt. Trotz dieser Umstände wird der Sozialarbeiter in eine höhere Gehaltsstufe eingestuft als die Gesuchstellerin. Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche zu einer Sistierung des Verfahrens führen. Die Parteien einigen sich während der Sistierung. Die Vereinbarung wird zu Protokoll genommen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

Historique de la procédure

23.11.2017
Die Schlichtungsstelle nimmt die Vereinbarung der Parteien zu Protokoll
Die Klägerin arbeitet vom 15. Juni 2014 bis am 31. Oktober 2016 als Sozialarbeiterin bei einer bernischen Gemeinde (Beklagte). Die Klägerin ist diplomierte Sozialarbeiterin HF und verfügt über weitere Ausbildungen im sozialen Bereich. Sie wird bei ihrer Anstellung in die Gehaltsklasse 18 und die Gehaltsstufe 35 eingestuft. Während ihrer Anstellung wird im Mai 2016 ein Sozialarbeiter eingestellt, der zuerst als Praktikant im Sozialdienst gearbeitet und dann eine Festanstellung erhalten hat. Der Sozialarbeiter macht eine Lehre als Verkäufer und bildet sich zum Sozialpädagogen weiter. Er wird in die Gehaltsklasse 18 und die Gehaltsstufe 45 eingestuft. Die Arbeitnehmerin versucht bereits im Januar 2016 das Lohnthema anzusprechen, wird aber abgewiesen. Nachdem die Arbeitnehmerin von der Einstufung des Sozialarbeiters erfährt, sucht sie noch einmal das Gespräch, wird aber erneut abgewiesen.
Mit Schlichtungsgesuch vom 18. Januar 2017 macht die Klägerin eine Benachteiligung gemäss Art. 3 GlG geltend und fordert zu deren Beseitigung die Nachzahlung des geschuldeten Lohns in der Höhe von 11‘532 Franken.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beklagte wendet insbesondere ein, der ausgetrocknete Markt für Sozialarbeiterinnen führte zur Anstellung der Klägerin, obwohl seitens der Beklagten Bedenken darüber bestanden, ob die Klägerin für die Stelle wirklich geeignet sei. Aus diesen Gründen habe die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Einstufung nicht voll zu Gunsten der Klägerin ausgenutzt. Zudem sei es gemäss der Beklagten zu Problemen gekommen, wie beispielsweise diverse Beschwerden von KlientInnen und PartnerInnen. Die Beklagte macht weiter darauf aufmerksam, dass unter Berücksichtigung des ganzen Lohngefüges der bei der Gemeinde angestellten Sozialarbeiter keine geschlechterdiskriminierenden Einstufungen auszumachen seien.

Es werden Vergleichsverhandlungen geführt. Das Verfahren wird zunächst sistiert. Während der Sistierung einigen sich die Parteien auf eine Vereinbarung, welche von der Schlichtungsbehörde zu Protokoll genommen wird. Die Parteien einigen sich in einer Vereinbarung darauf, dass die Beklagte der Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 10‘000 Franken netto bezahlt und ein Arbeitszeugnis mit vereinbartem Wortlaut ausstellt.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 46/2017