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Diskriminierende Kündigung einer Bibliothekarin
Der Leiterin einer Gemeindebibliothek wird durch Regierungsrat gekündigt. Dagegen rekurriert sie beim Bezirksrat. Dieser heisst den Rekurs teilweise gut und verpflichtet die Gemeinde zu Lohnfortzahlung und einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatslohnes. Gegen die Gutheissung ihres Rekurses erhebt Bibliotheksleiterin Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht und macht eine geschlechterdiskriminierende Kündigung geltend. Sie verlangt die Aufhebung der Kündigung und die Weiterbeschäftigung an ihrer bisherigen Stelle wie auch eine Genugtuung zwischen 5'000 bis 20'000 Franken. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Da das Verwaltungsgericht die Prozessführung als mutwillig erachtet, muss die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 10'140 Franken übernehmen.Historique de la procédure
Der Bezirksrat heisst den Rekurs teilweise gut
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab
Die Beschwerdeführerin ist schon einige Jahre für die Gemeindebibliothek tätig und wurde 2011 zur Stellvertreterin der Bibliotheksleiterin und 2012 zur Bibliotheksleiterin befördert. Zwei Mitarbeiterinnen der Bibliothek wenden sich an den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeindeschreiber und beklagen sich über den Führungsstil der Beschwerdeführerin. Es finden mehrere Gespräche zur Konfliktlösung statt, wobei aber keine Beruhigung der Situation erzielt werden kann. Aufgrund der innerbetrieblichen Spannungen ist die Beschwerdeführerin ab dem 29. August 2013 für acht Monate arbeitsunfähig. In der Folge wird das Anstellungsverhältnis mit Beschluss des Gemeinderates per 31. Juli 2014 aufgelöst. Gegen ihre Kündigung erhebt die Bibliotheksleiterin Rekurs beim Bezirksrat, welcher die Gemeinde zu Lohnfortzahlung und einer Entschädigung von einem Bruttomonatslohn verpflichtet. Gegen diesen Rekursentscheid wehrt sich die Bibliotheksleiterin mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der Gemeindeschreiber herabwürdigend über ihre Arbeit und ihre Ausbildung geäussert habe. Dessen Äusserungen – z.B. dass Bibliothekarin ein typischer Frauenberuf sei – würden auf einem überholten Rollenverständnis beruhen, welches Frauen für Führungspositionen nicht geeignet sieht. Er habe sie nie ernst genommen und somit auch jegliche Konfliktlösung vereitelt. Auch die Kündigung stütze sich auf geschlechterspezifische Vorurteile und verletze damit das Gleichstellungsgesetz. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Kündigung und ihre Weiterbeschäftigung als Bibliothekleiterin (Art. 5 Abs.1 und Art. 10 GlG). Da sie vor der Kündigung die Schlichtungsstelle wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angerufen habe, stehe sie unter dem Kündigungsschutz des Gleichstellungsgesetzes. Sie beantragt eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie den Lohn bis sechs Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens. Der Hauptantrag umfasst damit einen Streitwert von 143'206 Framlem, der Eventualantrag einen Streitwert von mindestens 210'000 Franken.
Die Gemeinde als Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführerin schon während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Gemeindeschreiber wie auch vom Gemeindepräsident mitgeteilt worden sei, dass eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses geplant und keine Möglichkeit für ihre Weiterbeschäftigung bestehe. Dass die Beschwerdeführerin erst in der Folge die Schlichtungsbehörde angerufen hat, sei nur erfolgt, um vom Kündigungsschutz gemäss Art. 10 Abs. 1 GlG zu profitieren. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und vermöge keine Sperrfrist zu begründen. Die Kündigung sei aufgrund ihres mangelnden Führungsverhaltens erfolgt und basiere damit nicht auf geschlechterdiskriminierenden Gründen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt (Art. 10 GlG). Diese Bestimmung im Gleichstellungsgesetz soll Arbeitnehmende vor einer Rachekündigung schützen. Das Gericht stellt im vorliegenden Fall indessen fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsbegehren zu einem Zeitpunkt stellte, als sie schon von der bevorstehenden Kündigung wusste. Der Schutz vor einer Rachekündigung greift damit nicht. Das Schlichtungsbegehren ist rechtsmissbräuchlich erhoben worden, um die Kündigung zu verhindern.
In einem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob es sich vorliegend um eine geschlechterdiskriminierende Kündigung handelt, welche Entschädigungsansprüche begründet. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennt das Verwaltungsgericht jedoch keine Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Kündigung. Es sei bloss eine pauschale Unterstellung, dass das überholte Rollenbild des Gemeindeschreibers der Grund der Kündigung war. Einen herabwürdigenden Umgang des Gemeindeschreibers sei nicht ersichtlich. Auch der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde untermauere diesen Vorwurf nicht.
Fraglich ist, ob Entschädigungsansprüche allenfalls gestützt auf eine missbräuchliche Kündigung (bei Mangel eines sachlichen Grundes) möglich sind. Ein sachlicher Grund liegt bei ungenügender Leistung oder unbefriedigendem Verhalten sowie bei einer Stellenaufhebung vor. Nach eingehender Prüfung der Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein zureichend sachlicher Kündigungsgrund gegeben sei, welcher im mangelnden Führungsverhaltens der Leiterin wie auch deren angeblicher Weigerung zu Konfliktlösungsmassnahmen liege.
Schliesslich wertet das Gericht das Vorgehen der Beschwerdeführerin als mutwillige Prozessführung nach Art. 13 Abs. 5 GlG, da klar keine Rachekündigung vorliege und die Beschwerdeführerin «nicht einmal ansatzweise» darlegen konnte, inwiefern die Kündigung aus geschlechterdiskriminierenden Gründen erfolgt sei. Für das nach Gleichstellungsgesetz grundsätzlich kostenlose Verfahren werden aufgrund dieser mutwilligen Prozessführung ausnahmsweise Gerichtskosten nach Massgabe des Streitwertes erhoben. Die Gerichtskosten werden – in Abhängigkeit zum hohen Streitwert – auf total 10'140 Franken festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bewertet das Vorgehen der Beschwerdeführerin als mutwillige Prozessführung. Infolgedessen muss die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total 10'140 Franken übernehmen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2016.00057
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der Gemeindeschreiber herabwürdigend über ihre Arbeit und ihre Ausbildung geäussert habe. Dessen Äusserungen – z.B. dass Bibliothekarin ein typischer Frauenberuf sei – würden auf einem überholten Rollenverständnis beruhen, welches Frauen für Führungspositionen nicht geeignet sieht. Er habe sie nie ernst genommen und somit auch jegliche Konfliktlösung vereitelt. Auch die Kündigung stütze sich auf geschlechterspezifische Vorurteile und verletze damit das Gleichstellungsgesetz. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Kündigung und ihre Weiterbeschäftigung als Bibliothekleiterin (Art. 5 Abs.1 und Art. 10 GlG). Da sie vor der Kündigung die Schlichtungsstelle wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angerufen habe, stehe sie unter dem Kündigungsschutz des Gleichstellungsgesetzes. Sie beantragt eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie den Lohn bis sechs Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens. Der Hauptantrag umfasst damit einen Streitwert von 143'206 Framlem, der Eventualantrag einen Streitwert von mindestens 210'000 Franken.
Die Gemeinde als Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführerin schon während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom Gemeindeschreiber wie auch vom Gemeindepräsident mitgeteilt worden sei, dass eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses geplant und keine Möglichkeit für ihre Weiterbeschäftigung bestehe. Dass die Beschwerdeführerin erst in der Folge die Schlichtungsbehörde angerufen hat, sei nur erfolgt, um vom Kündigungsschutz gemäss Art. 10 Abs. 1 GlG zu profitieren. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und vermöge keine Sperrfrist zu begründen. Die Kündigung sei aufgrund ihres mangelnden Führungsverhaltens erfolgt und basiere damit nicht auf geschlechterdiskriminierenden Gründen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer folgt (Art. 10 GlG). Diese Bestimmung im Gleichstellungsgesetz soll Arbeitnehmende vor einer Rachekündigung schützen. Das Gericht stellt im vorliegenden Fall indessen fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsbegehren zu einem Zeitpunkt stellte, als sie schon von der bevorstehenden Kündigung wusste. Der Schutz vor einer Rachekündigung greift damit nicht. Das Schlichtungsbegehren ist rechtsmissbräuchlich erhoben worden, um die Kündigung zu verhindern.
In einem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob es sich vorliegend um eine geschlechterdiskriminierende Kündigung handelt, welche Entschädigungsansprüche begründet. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennt das Verwaltungsgericht jedoch keine Glaubhaftmachung einer diskriminierenden Kündigung. Es sei bloss eine pauschale Unterstellung, dass das überholte Rollenbild des Gemeindeschreibers der Grund der Kündigung war. Einen herabwürdigenden Umgang des Gemeindeschreibers sei nicht ersichtlich. Auch der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde untermauere diesen Vorwurf nicht.
Fraglich ist, ob Entschädigungsansprüche allenfalls gestützt auf eine missbräuchliche Kündigung (bei Mangel eines sachlichen Grundes) möglich sind. Ein sachlicher Grund liegt bei ungenügender Leistung oder unbefriedigendem Verhalten sowie bei einer Stellenaufhebung vor. Nach eingehender Prüfung der Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, kommt das Gericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein zureichend sachlicher Kündigungsgrund gegeben sei, welcher im mangelnden Führungsverhaltens der Leiterin wie auch deren angeblicher Weigerung zu Konfliktlösungsmassnahmen liege.
Schliesslich wertet das Gericht das Vorgehen der Beschwerdeführerin als mutwillige Prozessführung nach Art. 13 Abs. 5 GlG, da klar keine Rachekündigung vorliege und die Beschwerdeführerin «nicht einmal ansatzweise» darlegen konnte, inwiefern die Kündigung aus geschlechterdiskriminierenden Gründen erfolgt sei. Für das nach Gleichstellungsgesetz grundsätzlich kostenlose Verfahren werden aufgrund dieser mutwilligen Prozessführung ausnahmsweise Gerichtskosten nach Massgabe des Streitwertes erhoben. Die Gerichtskosten werden – in Abhängigkeit zum hohen Streitwert – auf total 10'140 Franken festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bewertet das Vorgehen der Beschwerdeführerin als mutwillige Prozessführung. Infolgedessen muss die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von total 10'140 Franken übernehmen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.