Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2015
Entrée en force
oui
Argovie Cas 54

Sexuelle Belästigung einer Servicemitarbeiterin

Eine Servicemitarbeiterin wird von ihrem Arbeitgeber während mehreren Monaten sexuell belästigt. Nachdem sie anschliessend für längere Zeit krankgeschrieben ist, erhält sie die Kündigung. Die Klägerin fordert Entschädigung und Genugtuung aufgrund sexueller Belästigung und missbräuchlicher Kündigung. Zwar bestreitet der Arbeitgeber die Vorkommnisse, das Arbeitsgericht hingegen erachtet die sexuelle Belästigung als glaubhaft gemacht. Es spricht der Klägerin insgesamt 12'858 Franken Entschädigung und Genugtuung zu. Die Forderungen der Klägerin belaufen sich jedoch auf einen viel höheren Streitwert (124'174 Franken). Da somit nur ein Bruchteil der Anträge der Klägerin gutgeheissen wird, obliegt der Beklagte mehrheitlich. Die Klägerin muss dem Beklagten deshalb 9'110 Franken Parteientschädigung bezahlen.

Historique de la procédure

25.02.2015
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut
Die Klägerin wirft dem Beklagten – Wirt des Restaurants und ihr Vorgesetzter – vor, er habe sie über mehrere Monate mehrfach belästigt. Im Zeitraum dieser Belästigungen ist sie als Kellnerin im Restaurant des Beklagten angestellt. Der Beklagte habe ihr mitgeteilt, dass er sich in sie verliebt habe, worauf die Klägerin klarstellte, dass sie seine Gefühle nicht erwidere. Der Beklagte habe ihr von seinen sexuellen Fantasien erzählt, welche er mit seiner Frau nicht mehr ausleben könne. Weiter habe er ihr konkrete Vorschläge gemacht, wann und wo man sich treffen könne, um Sex zu haben. Einmal habe er sie geküsst, ein anderes Mal habe er ihr eine SMS mit dem Text «Die Türe ist offen, Schätzeli» geschickt. Weiter soll der Beklagte die Klägerin an einem Abend, als das Restaurant bereits leer war, nicht mehr nach Hause gelassen haben. Er habe die Ausgangstüre verriegelt und die Klägerin aufgefordert, ein Glas Wein mit ihr zu trinken, obwohl sie sich dagegen ausgesprochen habe. Weiter habe er ihr gesagt, sie habe «einen schönen Arsch», schöne Brüste und er würde gerne mit ihr ins Bett gehen. Da die Klägerin immer grössere Angst hatte, am Abend zur Arbeit zu gehen, suchte sie einen Arzt auf. Dieser schrieb sie krank und verwies sie an einen Psychiater. Der behandelnde Psychiater stellt in seinem Bericht fest, dass eine deutliche Belastung der Klägerin aufgrund der Situation am Arbeitsplatz bestanden habe. Dort sei es zu Übergriffen durch den Beklagten gekommen. Bereits vor dem Zivilprozess ist der Beklagte infolge eines Strafverfahrens wegen mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse verurteilt worden. Der Beklagte hat diese Busse bezahlt. Die Klägerin macht aufgrund der sexuellen Belästigung gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG sowie Art. 328 OR eine Strafzahlung in der Höhe von 24'840 Franken geltend. Ausserdem erachtet sie die Gründe der Kündigung als vorgeschoben und fordert Schadenersatz aufgrund missbräuchlicher Kündigung. Weiter fordert sie Krankheitskosten aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Genugtuung in der Höhe von 2'000 Franken, da sie unter der sexuellen Belästigung massiv gelitten habe. Der Streitwert ihrer Forderungen beläuft sich insgesamt auf die Höhe von 124'174 Franken.

Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe mehrfacher sexueller Belästigung und bezeichnet den Standpunkt der Klägerin als «enorme Lügengeschichte». Dass er sich nicht bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Vorwürfe gewehrt hat, erklärt er damit, dass er den noch nicht rechtkräftigen Strafbefehl nicht verstanden habe. Er führt weiter aus, die Klägerin habe arge finanzielle Probleme gehabt, über welche sie sich dauernd beklagt habe. So habe er ihr gleich zu Beginn der Anstellung einen Vorschuss für das Serviceportemonnaie ausgeliehen. Mit der SMS «Die Türe ist offen, Schätzeli» habe er keine sexuellen Interessen bekunden wollen. Weiter bestreitet er den Vorwurf, die Klägerin nicht nach Hause gelassen zu haben. Vielmehr habe das Restaurant einen Haupt- und einen Hintereingang. Am Abend schliesse er zwar jeweils den Haupteingang, die Hintertüre bleibe jedoch immer offen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte alle Vorwürfe sexueller Anmachen und Anspielungen. Die Kündigung begründet er damit, dass die Klägerin trotz ausdrücklicher Aufforderung ab der zweiten Krankheitswoche keine Arztzeugnisse mehr geschickt habe.

Die beiden befragten Zeuginnen haben den Umgang des Beklagten mit der Klägerin nicht direkt beobachtet. Eine erzählt jedoch, dass der Kläger einmal für eine gewisse Zeit in den Unterhosen im ersten Stock des Restaurants gestanden sei, ohne dabei etwas zu sagen.

Das Arbeitsgericht prüft in einem ersten Schritt den Zusammenhang zum bereits beendeten Strafverfahren gegen den Beklagten. Es führt dabei aus, dass die strafgerichtliche Erkenntnis bezüglich der Frage der Schuld für Zivilrichterinnen und Zivilrichter nicht verbindlich ist. Von Bedeutung für das Gericht ist jedoch die Tatsache, dass der Beklagte keine Einsprache im Strafverfahren erhoben und die Busse widerstandslos bezahlt habe. Ihm sei der Inhalt der Strafuntersuchung durchaus bewusst gewesen, denn die Worte «Sex» und «Busse» habe er verstehen müssen. Wenn er also überzeugt gewesen wäre, dass er keine sexuelle Belästigung begangen hat, hätte er die Busse nicht bezahlt, ohne sich dagegen zu wehren.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Klägerin glaubhaft erscheinen. So habe sie den Ablauf der Geschehnisse folgerichtig geschildert, es seien keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche aufgetaucht und die Klägerin habe keine ausweichenden oder eingeübt wirkenden Antworten gegeben. Das Gericht ist somit überzeugt, dass die sexuelle Belästigung durch den Beklagten stattgefunden hat.

Der Beklagte schuldet der Klägerin damit eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG. Diese Entschädigung ist als Zusatzentschädigung konzipiert für Fälle, in denen der Arbeitgeber keine wirkungsvollen (präventiven) Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen hat. Die Entschädigung wird nach dem Schweizerischen Durchschnittslohn berechnet, welcher gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2010 6'210 Franken beträgt. Die Obergrenze beträgt dabei maximal sechs Monatslöhne. Während die Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von 24'840 Franken fordert, befindet das Gericht eine Entschädigung von einem Monatslohn (6210 Franken zzgl. 5% Zins) als angemessen. Da es sich im vorliegenden Fall um einen kleinen, überschaubaren Betrieb handle, dürfe an die Einführung und Kontrolle von Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen laut Arbeitsgericht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Klägerin kann nicht erfolgreich bestreiten, dass sie nicht alle erforderlichen Arbeitszeugnisse eingereicht hat. Das Arbeitsgericht geht somit diesbezüglich von einer Vertragsverletzung aus. In Anbetracht der sexuellen Belästigung sieht das Gericht eine voreilige Verneinung der Missbräuchlichkeit jedoch als ungerechtfertigt an. Es führt aus, dass der Beklagte nicht belegen kann, dass die Klägerin gehörig verwarnt worden ist. Schliesslich spricht das Gericht eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu, jedoch nur in der Höhe eines halben Monatslohns (1'899 Franken zzgl. 5% Zins). Die von der Klägerin verlangten Krankheitskosten aufgrund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit weist das Gericht ab, da sie die Arbeitsunfähigkeit nicht genügend belegen könne. Da die Klägerin unter der sexuellen Belästigung massiv leidet, verlangt sie zusätzlich eine Genugtuung in der Höhe von 2'000 Franken. Den Anspruch auf Genugtuung wegen sexueller Belästigung bejaht das Gericht, jedoch lediglich in der Höhe von 200 Franken.

Das Gericht verurteilt den Arbeitgeber, eine Entschädigung von 6'210 Franken nach Gleichstellungsgesetz, 1'899 Franken Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Genugtuung von 200 Franken zu bezahlen. Die Klägerin erhält somit insgesamt 12'858 Franken zugesprochen. All ihre Forderungen zusammen ergeben jedoch einen Streitwert von 124'174 Franken. Da somit nur ein Bruchteil ihrer Anträge gutgeheissen wird, obliegt der Beklagte mehrheitlich. Die Klägerin muss dem Beklagten deshalb 9'110 Franken bezahlen.

Bezirksgericht Lenzburg VZ.2014.14