- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2017
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Hauspflegerin wegen Schwangerschaft
Eine diplomierte Hauspflegerin muss bei ihrer neuen Stelle aufgrund der Schwangerschaft bereits nach kurzer Zeit ihr Pensum reduzieren. Eine Woche vor Ablauf der Probezeit erhält sie die Kündigung. Während die Hauspflegerin vor der Schlichtungsstelle eine diskriminierende Kündigung geltend macht, verneint die Arbeitgeberin, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehe. Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsstelle auf eine Entschädigung in der Höhe von knapp einem Bruttomonatslohn.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin tritt ihre Stelle als diplomierte Hauspflegerin mit einem Pensum von 80% per Anfang Januar 2017 an. Die Geschäftsführerin hat bereits im Dezember 2016 durch einen Mitarbeiter von der Schwangerschaft der Gesuchstellerin erfahren. Mitte März 2017 muss die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum auf 50 % reduzieren (weiterhin verteilt auf vier, jedoch kürzere, Arbeitstage). Eine Woche vor Ablauf der Probezeit kündigt die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin mit einer Frist von sieben Tagen.
Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Sie begründet ihr Gesuch damit, es sei ihr gekündigt worden, weil sie schwanger sei. Die Gesuchgegnerin beantragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Kündigung habe nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft gestanden, vielmehr habe die Gesuchstellerin den Anforderungen nicht genügt (rüder Umgangston, nicht flexibel beim Einspringen für kranke KollegInnen).
Für die Schlichtungsstelle steht fest, dass die Arbeitgeberin um die Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst hat. Es liegen für die behaupteten Mängel in der Arbeit der Gesuchstellerin keine Beweise vor (keine Gesprächsnotizen, Protokolle, Verweis, Ermahnung etc.). Ebenso wenig kann die Arbeitgeberin beweisen, dass sie die Gesuchstellerin auf die angeblichen Mängel hingewiesen und Verbesserungen eingefordert hat.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich noch in der Verhandlung auf eine Entschädigungszahlung von knapp einem Bruttomonatslohn.
Die Gesuchstellerin beantragt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen. Sie begründet ihr Gesuch damit, es sei ihr gekündigt worden, weil sie schwanger sei. Die Gesuchgegnerin beantragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Kündigung habe nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft gestanden, vielmehr habe die Gesuchstellerin den Anforderungen nicht genügt (rüder Umgangston, nicht flexibel beim Einspringen für kranke KollegInnen).
Für die Schlichtungsstelle steht fest, dass die Arbeitgeberin um die Schwangerschaft der Gesuchstellerin gewusst hat. Es liegen für die behaupteten Mängel in der Arbeit der Gesuchstellerin keine Beweise vor (keine Gesprächsnotizen, Protokolle, Verweis, Ermahnung etc.). Ebenso wenig kann die Arbeitgeberin beweisen, dass sie die Gesuchstellerin auf die angeblichen Mängel hingewiesen und Verbesserungen eingefordert hat.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich noch in der Verhandlung auf eine Entschädigungszahlung von knapp einem Bruttomonatslohn.