- Branche
- Secteur manufacturier, industrie
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Egalité salariale
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2017
Lohnungleichheit einer Sekretärin
Eine Sekretärin arbeitet seit mehr als zwanzig Jahren am gleichen Arbeitsort. Sie macht zuerst vor der Schlichtungsbehörde und anschliessend vor dem Kreisgericht geltend, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Mitarbeitern zu wenig verdiene. Um die Frage zu klären, ob die Klägerin weniger Lohn für eine gleichwertige Arbeit erhält, gibt das Gericht ein externes Gutachten in Auftrag. Der Verantwortliche des Gutachtens kommt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Lohndiskriminierung vorliegt. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an und weist die Klage ab.Historique de la procédure
Das Kreisgericht weist die Klage ab
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1995 als Sekretärin bei der Beklagten angestellt. Nachdem sie jahrelang vollzeitlich arbeitet, muss sie ihr Arbeitspensum im Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen um 50 % reduzieren. Ihre Tätigkeit umfasst laut Stellenbeschrieb insbesondere das Führen der Buchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie das Überwachen der Zeiterfassung. Die Klägerin macht vor dem zuständigen Kreisgericht geltend, dass sie im Vergleich zu einer ganzen Reihe von Angestellten zu wenig verdiene. Sämtliche Mitarbeitende, die andere Bereiche selbständig führen, würden höhere Löhne erhalten. Weiter würden im Betrieb auch Männer ohne Abschluss einer Berufsausbildung und mit weniger Berufserfahrung als sie mehr verdienen. In den vergangenen fünf Jahren hat die Klägerin ein praktisch unverändertes Bruttoeinkommen erzielt, welches sich bei einem Pensum von 100 % auf 4'980 Franken beläuft. Sie fordert Lohnnachzahlungen in der Höhe von 42'185 Franken sowie künftig einen Lohn von monatlich 6'000 Franken bei einem Pensum von 100 %. Die Beklagte verneint eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und fordert die Abweisung der Klage.
Da das Kreisgericht aufgrund des Sachverhalts keine Einschätzung treffen kann, ob die Klägerin eine gleichwertige Arbeit für weniger Lohn ausübt, gibt es ein Gutachten in Auftrag. Der Experte, welcher dieses Gutachten durchführt, kommt zum Schluss, dass der Lohn der Klägerin zwischen 4'937 und 5'108 Franken liegen muss. Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn der erzielte Lohn unterhalb des genannten Intervalls liegen würde. Der Lohn der Klägerin würde danach bei einer Vollzeit-Anstellung 4'980 Franken betragen, weshalb es sich im vorliegenden Fall laut Einschätzung des Experten nicht um eine Lohndiskriminierung handelt. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass die Klägerin auf dem Papier formell höher qualifiziert ist, als es ihre Stelle erfordert. Das Gutachten macht somit keinerlei Aussagen darüber, ob die Klägerin in der zu beurteilenden Zeitspanne Aufgaben mit höheren Anforderungen und entsprechend höherer Wertigkeit hätte ausüben können.
Die Klägerin stellt einige Punkte des Gutachtens, in denen sie nach eigener Einschätzung zu tief eingestuft worden ist, in Frage. Unter anderem ist sie der Meinung, dass sie im Bereich «Anforderung an organisatorische Tätigkeiten» höher eingestuft werden sollte. Sie müsse u.a. Zahlungen überwachen, Teilzahlungen entgegennehmen, Mahnungen erstellen sowie Mails auf Französisch und Englisch beantworten. Durch ihr Arbeitsumfeld habe sie immer nahezu zehn Pendenzen gleichzeitig. Weiter bemängelt die Klägerin die Einstufung im Bereich «Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen». So seien ihr seit Jahren eine Mitarbeiterin sowie zwei Raumpflegerinnen unterstellt gewesen. Sie habe allerdings feststellen müssen, dass sie seit Beginn des Prozesses plötzlich für keine der drei Personen mehr zuständig gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Mails auf Französisch oder Englisch zu bearbeiten habe oder Vorgesetzte von drei weiteren Angestellten sei.
Das Gericht stützt sich in seinem Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten. Es stellt unter anderem fest, dass die Klägerin in keiner Weise beweisen konnte, dass sie für die Kommunikation in Fremdsprachen zuständig ist. Es ist damit auch keine Zusatzbelastung aufgrund von Anforderungen an ihre Fremdsprachenkenntnisse gegeben. Zudem stützt das Gericht die Einschätzung des Gutachtens, dass das «Abarbeiten von vielen Pendenzen mehr oder weniger ‘der Reihe nach’, nicht als erhöhte organisatorische Anforderung gilt». Im Hinblick auf die Einstufung im Bereich «Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen» führt das Gericht aus, dass die Klägerin ihre Vorgesetztenfunktion ebenfalls nicht belegt habe. Eine solche Vorgesetztenfunktion wäre zudem im Stellenbeschrieb zu erwähnen gewesen, falls eine solche bestehen würde. Da die Klägerin ihre Funktion als Vorgesetzten nicht bewiesen hat, lehnt das Gericht in diesem Bereich eine höhere Einstufung ebenfalls ab. Es kommt insgesamt zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine Diskriminierung handelt.
Die Klage wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des externen Gutachtens in der Höhe von 30'961 Franken bezahlt der Staat.
VV.2016.10-TO3ZE-AHA
Da das Kreisgericht aufgrund des Sachverhalts keine Einschätzung treffen kann, ob die Klägerin eine gleichwertige Arbeit für weniger Lohn ausübt, gibt es ein Gutachten in Auftrag. Der Experte, welcher dieses Gutachten durchführt, kommt zum Schluss, dass der Lohn der Klägerin zwischen 4'937 und 5'108 Franken liegen muss. Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn der erzielte Lohn unterhalb des genannten Intervalls liegen würde. Der Lohn der Klägerin würde danach bei einer Vollzeit-Anstellung 4'980 Franken betragen, weshalb es sich im vorliegenden Fall laut Einschätzung des Experten nicht um eine Lohndiskriminierung handelt. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass die Klägerin auf dem Papier formell höher qualifiziert ist, als es ihre Stelle erfordert. Das Gutachten macht somit keinerlei Aussagen darüber, ob die Klägerin in der zu beurteilenden Zeitspanne Aufgaben mit höheren Anforderungen und entsprechend höherer Wertigkeit hätte ausüben können.
Die Klägerin stellt einige Punkte des Gutachtens, in denen sie nach eigener Einschätzung zu tief eingestuft worden ist, in Frage. Unter anderem ist sie der Meinung, dass sie im Bereich «Anforderung an organisatorische Tätigkeiten» höher eingestuft werden sollte. Sie müsse u.a. Zahlungen überwachen, Teilzahlungen entgegennehmen, Mahnungen erstellen sowie Mails auf Französisch und Englisch beantworten. Durch ihr Arbeitsumfeld habe sie immer nahezu zehn Pendenzen gleichzeitig. Weiter bemängelt die Klägerin die Einstufung im Bereich «Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen». So seien ihr seit Jahren eine Mitarbeiterin sowie zwei Raumpflegerinnen unterstellt gewesen. Sie habe allerdings feststellen müssen, dass sie seit Beginn des Prozesses plötzlich für keine der drei Personen mehr zuständig gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Mails auf Französisch oder Englisch zu bearbeiten habe oder Vorgesetzte von drei weiteren Angestellten sei.
Das Gericht stützt sich in seinem Entscheid vollumfänglich auf das Gutachten. Es stellt unter anderem fest, dass die Klägerin in keiner Weise beweisen konnte, dass sie für die Kommunikation in Fremdsprachen zuständig ist. Es ist damit auch keine Zusatzbelastung aufgrund von Anforderungen an ihre Fremdsprachenkenntnisse gegeben. Zudem stützt das Gericht die Einschätzung des Gutachtens, dass das «Abarbeiten von vielen Pendenzen mehr oder weniger ‘der Reihe nach’, nicht als erhöhte organisatorische Anforderung gilt». Im Hinblick auf die Einstufung im Bereich «Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen» führt das Gericht aus, dass die Klägerin ihre Vorgesetztenfunktion ebenfalls nicht belegt habe. Eine solche Vorgesetztenfunktion wäre zudem im Stellenbeschrieb zu erwähnen gewesen, falls eine solche bestehen würde. Da die Klägerin ihre Funktion als Vorgesetzten nicht bewiesen hat, lehnt das Gericht in diesem Bereich eine höhere Einstufung ebenfalls ab. Es kommt insgesamt zum Schluss, dass es sich vorliegend nicht um eine Diskriminierung handelt.
Die Klage wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten des externen Gutachtens in der Höhe von 30'961 Franken bezahlt der Staat.
VV.2016.10-TO3ZE-AHA