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Lohnnachforderung einer Ergotherapeutin ohne Diplom
Eine Ergotherapeutin erhält nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) zunächst Lohnnachzahlungen. Nach einiger Zeit fordert die Klinik die Auszahlung jedoch zurück mit der Begründung, dass sie ja gar kein Diplom habe und nur Diplomierte ein Anrecht auf Lohnnachzahlungen hätten. Nach einem erfolglosen Rekurs bei der Gesundheitsdirektion wendet sich die Ergotherapeutin mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses gibt ihr auf der ganzen Linie recht. Nicht das Diplom, sondern die effektiv ausgeübte Tätigkeit ist hier entscheidend. Zu diesem Urteil existieren analoge Fälle, die in dieser Dokumentation nicht einzeln aufgeführt sind (vgl. entsprechende Verweise unter «Quelle»).Historique de la procédure
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut
Die Ergotherapeutin wurde von der Klinik ursprünglich als Psychiatrieschwester eingestellt. Nach ein paar Jahren wechselte sie in die Ergotherapie und übernahm dort auch Leitungsfunktionen. Auf ihr Gesuch um Lohnnachzahlung bekam sie zunächst rund 29'000 Franken ausbezahlt. Später jedoch forderte die Klinik einen Teil des Betrags zurück mit der Begründung, die Leitende Ergotherapeutin habe kein Diplom in Ergotherapie, sondern nur eines als Krankenschwester, was nicht ihrem Tätigkeitsgebiet entspreche. Deshalb habe sie in der neuen Funktion kein Anrecht auf Lohnnachzahlungen gehabt. Die Gesundheitsdirektion weist einen Rekurs der Betroffenen gegen die Rückforderung mit gleicher Begründung ab. Darauf zieht die Ergotherapeutin ihre Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiter.
Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass die Funktion der Leiterin Ergotherapie im Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 11) unmittelbar betroffen war. Die minimale Einreihung (Lohnklasse 17-19) sei dort festgelegt worden und im vorliegenden Fall massgeblich. Das Verwaltungsgericht hatte im Lohngleichheitsurteil auch den Anspruch auf Lohnnachzahlungen bejaht. Es gebe also keinen Grund, der Klagenden dieses Geld zu verweigern. An ihrem Recht auf Lohnnachzahlung ändere auch die Tatsache nichts, dass sie kein Diplom in Ergotherapie besitze. Die Lohneinreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Das Gericht hält fest, dass es nicht einmal nötig sei zu berücksichtigen, dass die Leitende Ergotherapeutin mit dem Diplom als Psychiatrieschwester ohnehin über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfüge.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
PB.2003.00001 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich);
analoger Fall: PB:2003.00004 (vgl.Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
Das Verwaltungsgericht hält zunächst fest, dass die Funktion der Leiterin Ergotherapie im Lohngleichheitsurteil (Zürich Fall 11) unmittelbar betroffen war. Die minimale Einreihung (Lohnklasse 17-19) sei dort festgelegt worden und im vorliegenden Fall massgeblich. Das Verwaltungsgericht hatte im Lohngleichheitsurteil auch den Anspruch auf Lohnnachzahlungen bejaht. Es gebe also keinen Grund, der Klagenden dieses Geld zu verweigern. An ihrem Recht auf Lohnnachzahlung ändere auch die Tatsache nichts, dass sie kein Diplom in Ergotherapie besitze. Die Lohneinreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Das Gericht hält fest, dass es nicht einmal nötig sei zu berücksichtigen, dass die Leitende Ergotherapeutin mit dem Diplom als Psychiatrieschwester ohnehin über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfüge.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
PB.2003.00001 (vgl.
analoger Fall: PB:2003.00004 (vgl.