Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 364

Diskriminierende Kündigung einer Innendienstmitarbeiterin wegen Mutterschaft

Einer Innendienstmitarbeiterin einer Versicherungsagentur wird nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt. Die Arbeitgeberin habe keine Ersatzperson zur Überbrückung des Mutterschaftsurlaubs der Innendienstmitarbeiterin gefunden. Deshalb habe sie eine weitere Person zu 80% anstellen müssen und könne die gesuchstellende Innendienstmitarbeiterin nach dem Mutterschaftsurlaub nicht weiter beschäftigen. Diese Kündigung ist laut der Schlichtungsbehörde diskriminierend, da sie aufgrund der Mutterschaft der Innendienstmitarbeiterin erfolgt sei. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie die Nachzahlung des Ferienlohns.

Historique de la procédure

15.01.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Innendienstmitarbeiterin ist seit dem 1. August 2015 bei einer Versicherungsagentur zu einem Pensum von 60% angestellt. Im Sommer 2016 informiert die Innendienstmitarbeiterin die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf wird ihr verkündet, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub entweder selber künden muss oder ihr gekündigt wird. Für die Überbrückung ihres Mutterschaftsurlaubs sei keine Ersatzperson gefunden worden. Aus diesem Grund sei die Versicherungsagentur gezwungen, eine weitere Person zu 80% anzustellen. Nach dem Mutterschaftsurlaub könne die Versicherungsagentur sie deshalb nicht mehr weiter beschäftigen. Die gesuchstellende Innendienstmitarbeiterin möchte nicht künden und bezieht ihre Ferien nach dem Mutterschaftsurlaub. Daraufhin kündet ihr die Versicherungsagentur aus «organisatorischen» Gründen.

Die Schlichtungsbehörde sieht in der Kündigung eine Diskriminierung. Die Kündigung sei einzig aufgrund der Mutterschaft der Innendienstmitarbeiterin erfolgt.

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und eine Nachzahlung des Ferienlohnes.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 20/2017